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Neuer Medienstaatsvertrag – was steht drin und warum gibt es ihn?

Archivmeldung vom 23.10.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Social media
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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In Kürze soll der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. 15 der 16 Landtage haben bereits zugestimmt, am 28. Oktober wird er dem Schweriner Landtag zur Ratifizierung vorgelegt. Die neue Regelung soll auch für Online-Plattformen und soziale Medien gelten. Dies berichtet das russische online Magazin "Sputnik".

Weiter heißt es hierzu in einen Bericht von Ilona Pfeffer auf deren deutschen Webseite: "Der neue Medienstaatsvertrag soll den Rundfunkstaatsvertrag von 1991 ablösen und auch für Online-Plattformen, soziale Medien und Suchmaschinen gelten. In der Begründung für die Notwendigkeit dieser Ausweitung wird das Bundesverfassungsgericht zitiert:

„Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internets einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass – auch mit Hilfe von Algorithmen – Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt.“

Solche Angebote seien nicht auf Meinungsvielfalt gerichtet, sondern bedienten einseitige Interessen und zielten darauf ab, die Nutzer möglichst lange auf einer Seite zu halten. Auch Ergebnisse in Suchmaschinen seien vorgefiltert und teils werbefinanziert, so das Bundesverfassungsgericht. „Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf.“

Sicherung des Pluralismus

Vor diesem Hintergrund würden zur Sicherung des Pluralismus erstmalig umfassende medienspezifische Vorgaben für solche Anbieter eingeführt, die Medieninhalte vermitteln bzw. deren Verbreitung dienen würden, wie beispielsweise Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten, App-Stores und soziale Medien, heißt es in der Begründung weiter.

„Mit Blick auf die Voraussetzungen einer freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung werden zudem für den Bereich politischer Werbung und für soziale Medien bestehende Transparenzvorgaben ausgeweitet und neue eingeführt. Besonders meinungsrelevante Telemedien, die regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen zum Inhalt haben, werden auf die Einhaltung journalistischer Standards verpflichtet.“

Dass heute nicht mehr 1991 ist, spiegelt sich auch in der Anpassung der Terminologie wider. So wird im neuen Medienstaatsvertrag nicht mehr vom Tatbestandsmerkmal „unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“ gesprochen, sondern allgemeiner von „mittels Telekommunikation“. Andere Begriffe wie „Sendung“ werden neu definiert oder gänzlich neu eingeführt, um der modernen Medienwelt gerecht zu werden. Dafür ist ein Beispiel das Wort „Medienplattform“.

Antworten auf die veränderte Medienwelt

Die rheinland-pfälzische Bevollmächtigte für Medien und Digitales, Staatssekretärin Heike Raab hatte im April gesagt: „Der Medienstaatsvertrag ist als Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses eines der wichtigsten medienpolitischen Vorhaben der letzten Jahre in Deutschland. Er setzt Vereinbarungen der gemeinsamen Kommission von Bund und Ländern zur Medienkonvergenz um und gibt wichtige Antworten auf zentrale Fragen und Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Welche Bedeutung gerade die großen Plattformen, wie Google und Facebook bei der Verbreitung medialer Informationen haben, zeigt sich auch jetzt gerade während der Corona-Pandemie. Die Anstrengungen der Anbieter, Fake-News einzudämmen und die Sichtbarkeit seriöser Informationen zu erhöhen, begrüße ich. Diese freiwilligen Maßnahmen während der Krise ersetzen jedoch keine allgemeingültigen rechtlichen Leitplanken, wie sie der Medienstaatsvertrag vorsieht.“ "

Quelle: Sputnik (Deutschland)

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