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Amtsblätter dürfen nicht wie Zeitungen berichten

Archivmeldung vom 20.12.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.12.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Amtsblätter nicht wie Zeitungen berichten dürfen. Für die kostenlos verteilten Blätter der Gemeinden gibt es klare Grenzen, urteilte das Gericht heute in Karlsruhe. Kommunen dürften zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und über Vorhaben der Kommune unterrichten. Eine pressemäßige Berichterstattung über das Leben der Gemeinde sei jedoch "originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates".

"Das Urteil ist ein klares Signal an die Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten", sagte dazu BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Gut 300 Tageszeitungen und mehr als 600 digitale Angebote würden die Bürger täglich mit örtlichen Informationen versorgen. "Es gilt das Gebot der Staatsfreiheit der Medien."

Anlass war die Klage der "Südwest Presse" (Ulm) gegen das "Stadtblatt" aus Crailsheim. Dabei hatte die "Südwest Presse" darauf abgestellt, dass das "Stadtblatt" zwar über die Arbeit von Stadtverwaltung und Gemeinderat informieren dürfe, nicht jedoch über Kultur, Wirtschaft und Sport vor Ort. Dies sei Aufgabe der freien Medien. Wenn eine Kommune hier mit eigenen Presseprodukten aktiv werde, sei die institutionelle Garantie der freien Presse verletzt.

Mit dem heutigen Urteil des BGH war die Klage der "Südwest Presse" auch in letzter Instanz erfolgreich.

Quelle: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger (ots)

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