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Redaktionsdurchsuchungen waren verfassungswidrig

Archivmeldung vom 28.08.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.08.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat heute in Berlin das Urteil des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, wonach die Durchsuchungen in den Redaktionsräumen der WELT-Gruppe/"Berliner Morgenpost" sowie der Privaträume eines Redakteurs im November 2012 verfassungswidrig waren. "Dieses Urteil stärkt die Pressefreiheit", damit würden Journalisten besser als bisher vor Einschüchterungsversuchen der Strafverfolgungsbehörden geschützt, erklärte eine Sprecherin. "Freie Medien brauchen Informanten, die nicht in der Angst leben, bespitzelt zu werden, und Journalisten, die frei von Überwachung arbeiten können."

Das Bundesverfassungsgericht habe mitgeteilt, dass eine Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten "nicht vorrangig dem Zweck dienen darf, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären". Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts habe damit den Verfassungsbeschwerden des Journalisten, der damals als Chefreporter die Polizeiredaktion der "Berliner Morgenpost" leitete und heute im Investigativressort von WELTN24 tätig ist, sowie der Axel Springer SE stattgegeben. Die "Berliner Morgenpost" gehört inzwischen zur Funke Mediengruppe.

Zum Hintergrund: Am 28. November 2012 wurden die Privaträume und der Arbeitsplatz eines Chefreporters der "Berliner Morgenpost" von Beamten des Berliner Landeskriminalamts im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchsucht. Dem Reporter wurde vorgeworfen, er habe einen Polizeibeamten bestochen. Im Oktober 2014 wurde das Verfahren eingestellt, weil sich der Tatvorwurf nicht bestätigt hat. Eine Beschwerde gegen das Vorgehen der Berliner Staatsanwaltschaft wurde im März 2013 vom Landgericht Berlin zunächst abgelehnt. Es entschied, dass die Durchsuchungen verhältnismäßig und mit der Pressefreiheit zu vereinbaren seien. Gegen diesen Beschluss legten der Redakteur und die Axel Springer SE Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, der Beschwerde wurde heute stattgegeben.

Quelle: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger (ots)

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