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Tarifverhandlungen zwischen GEMA und Konzertverbänden vorerst gescheiter

Archivmeldung vom 22.12.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.12.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Die GEMA fordert mehr Wertschätzung für die kreative Leistung von Musikschaffenden. Deshalb verhandelt sie aktuell mit dem Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. (bdv) und dem Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) über die Anpassung des Konzerttarifs U-K (Tarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett). Dabei konnte vorerst noch keine Einigung erzielt werden.

Der im Verhandlungsrahmen des bisherigen Gesamtvertrages entwickelte Kompromiss in Höhe von 7,2 Prozent wurde von den Mitgliedern der Konzertverbände abgelehnt. Um die Tariffragen unabhängig prüfen zu lassen, werden die Konzertverbände nun die Schiedsstelle anrufen. Die GEMA als Interessenvertretung der musikalischen Urheber fordert für ihre Musikschaffenden eine schrittweise Anpassung der Vergütung bei Konzertveranstaltungen auf bis zu zehn Prozent der Brutto-Ticketeinnahmen bis zum Jahr 2020. Im Jahr 2015 wird es für die Konzertveranstalter noch keine Änderungen geben, die Tarife bleiben bis 31.12.2015 auf dem Niveau von 2014. Darüber hinaus führt die GEMA ab 1. Januar 2015 bereits weitreichende Sondernachlässe ein, um die Musikvielfalt weiter zu stärken.

Der Gesamtvertrag zwischen der GEMA und den Konzertverbänden endet zum 31.12.2014. Vor diesem Hintergrund wurden die Verhandlungen über einen neuen Gesamtvertrag im Januar dieses Jahres wieder aufgenommen. Sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Gesamtvertrag orientierten sich am Einigungsvorschlag der Schiedsstelle von 2009, der zehn Prozent als Höchstgrenze für eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsah. Der BGH hatte jedoch erst kürzlich in einem Urteil (BGH, 18.06.2014 - I ZR 215/12) entschieden, dass es keine Regel gibt, die eine Höchstgrenze für eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsieht. Auch ein höherer Urheberanteil wäre demnach denkbar. Nachdem die Mitglieder der Konzertverbände den Tarifvorschlag der GEMA in Höhe von 7,2 Prozent nun endgültig abgelehnt haben, werden die Vergütungssätze U-K nun von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt geprüft.

"Wir sind an einer für beide Seiten guten und partnerschaftlichen Lösung mit den Konzertveranstaltern interessiert", erklärt Georg Oeller, Vorstandsmitglied der GEMA. "Doch es ist ein Gebot der Fairness in dieser Partnerschaft, dass die Komponisten und Musikautoren angemessen an den Umsätzen, die durch ihre Werke erst ermöglicht werden, beteiligt werden - insbesondere im Konzertbereich. Die Konzertveranstalter als auch die Interpreten sind auf die Urheber angewiesen. Die Urheber benötigen aber wiederum auch Spielstätten, um ihre Musikwerke öffentlich aufführen zu können. Unter Berücksichtigung dieser gegenseitigen Interessen wird die Anpassung der Vergütungssätze erst ab 2016 erfolgen, schrittweise über fünf Jahre auf bis zu zehn Prozent im Jahr 2020. Die Konzertveranstalter erhalten damit einerseits Planungssicherheit für 2015 und andererseits ausreichend Zeit, sich auf diese Tarifanpassungen einstellen zu können."

Die Vergütungssätze des Tarifs U-K* im Überblick:

2015 wird es für die Konzertveranstalter keine Änderungen geben, die Vergütungssätze bleiben bis zum 31.12.2015 auf dem niedrigen Niveau von 2014. Ab 01.01.2016 werden die angepassten Vergütungssätze schrittweise eingeführt. Für alle Jahre gilt ein Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent sowie ein Mengenrabatt in Höhe von bis zu maximal 14,5 Prozent.

                       2015   2016   2017   2018   2019   2020
Bis zu 2.000 Personen  5 %    6 %    7 %    8 %    9 %    10 %
Bis zu 15.000 Personen 7,2 %  7,65 % 8,24 % 8,83 % 9,42 % 10 %
Über 15.000 Personen   7,65 % 7,65 % 8,24 % 8,83 % 9,24 % 10 % 

*Bemessungsgrundlage: Anteil bezogen auf die Brutto-Ticketeinnahmen. Andere Einnahmequellen wie Gastronomie oder Merchandising sind nicht betroffen. Nicht berechnet sind weitere Sondernachlässe wie bspw. "Kulturrabatt".

Zur Förderung der musikalischen und kulturellen Vielfalt führt die GEMA zum 01.01.2015 erstmalig Sonderkonditionen für Nachwuchskonzerte* ein. Mit einem vergünstigten Vergütungssatz in Höhe von sechs Prozent der Brutto-Ticketeinnahmen unterstützt die GEMA Konzertveranstalter, die Nachwuchskünstlern eine Bühne bieten. Auch hier gibt es eine fünfjährige Einführungsphase.

2015   2016   2017   2018   2019   2020
4,00 % 4,40 % 4,80 % 5,20 % 5,60 % 6,00 % 

*Voraussetzung: Ticketpreis in Höhe von max. 20 EUR, Besucherzahl von max. 300 Besuchern, Durchschnittsalter der Bandmitglieder übersteigt nicht 27 Jahre, mind. 50% des aufgeführten Repertoires ist eigenes Repertoire.

Zudem gewährt die GEMA bereits ab 01.01.2015 weitere Nachlässe in Höhe von 15 Prozent. Dieser "Kulturrabatt" gilt ausschließlich für Non Profit-Konzerte, also Veranstaltungen mit religiöser, kultureller oder sozialer Ausrichtung, die nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen.

Alle ab 01.01.2015 geltenden Vergütungssätze sind auf www.gema.de/Konzerttarif einsehbar.

Quelle: GEMA (ots)

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