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Schinkenbrot ohne Schinken und andere absurde Festlegungen bleiben Geheimsache

Archivmeldung vom 08.03.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.03.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Schinkenbrot muss in Deutschland keine Spur Schinken enthalten. Wer solche Festlegungen mit welchen Argumenten durchgesetzt hat, bleibt weiterhin Geheimsache. Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage der Verbraucherrechtsorganisation foodwatch auf Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle abgewiesen (Az 13 K 119/08).

"Das Lebensmittelbuch bleibt ein Buch mit sieben Siegeln", erklärte foodwatch-Geschäftsführer Thilo Bode. Er kündigte an, Berufung einzulegen.

foodwatch hatte Ende 2007 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht, um eine Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle der Lebensmittelbuchkommission zu erreichen. Das in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannte Gremium legt in seinen "Leitsätzen" so genannte "Verkehrsbezeichnungen" von Lebensmitteln fest, die für die Kaufentscheidung der Verbraucher entscheidend sind. Dabei wurden Konsumenten in der Vergangenheit oft irreführende Begriffe zugemutet - so wurde festgelegt, dass zusammengeklebte Fleischfasern als "Formfleisch-Schinken" und beschädigte Salzheringe als "Wrackheringe" verkauft werden dürfen oder Kalbsleberwurst keine Kalbsleber enthalten musste. Die Mogel-Strategie der Lebensmittelindustrie wird durch solche Definitionen erleichtert.

Den vom Bundesernährungsministerium ernannten 32 Mitgliedern der Lebensmittelkommission, darunter Lobbyisten der Nahrungsmittelindustrie, erlegt die Geschäftsordnung ausdrücklich eine "Verschwiegenheitspflicht" auf. Die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen bleiben unter Verschluss. Daher erfährt die Öffentlichkeit nicht, wie die Entscheidungsfindung abläuft und welche Interessen von wem vertreten werden. An dieser Situation hat sich nichts geändert, auch wenn das Bundesernährungsministerium seit einigen Wochen Sachstandsberichte aus den Fachausschüssen teilweise und anonymisiert im Internet veröffentlicht.

foodwatch-Geschäftsführer Thilo Bode kritisierte, dass für Verbraucher weitreichende Festlegungen trotz gesetzlich verankerter Informationsrechte einfach durch ein "Schweigegelübde" in der Satzung der Kommission umgangen werden können: "Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Gericht eine sachliche Diskussion in der Lebensmittelbuchkommission nur für möglich hält, wenn sie im Geheimen stattfindet - mit diesem Argument müssten ja auch die Beratungen und Abstimmungen im Deutschen Bundestag hinter verschlossenen Türen stattfinden."

Beispiele für irreführende Festlegungen in den aktuell gültigen Leitsätzen der Lebensmittelbuchkommission:

  • Schinkenbrot ohne Schinken: "(...)Es weist einen herzhaft-aromatischen Geschmack auf. Ein Zusatz von Schinken ist nicht üblich."
  • Rindfleisch im Heringssalat: Definiert wurden für Heringssalat neben Hering auch "andere Zutaten wie Gurken (...), ggf. auch Rindfleisch oder Fleischsalatgrundlage"
  • Brot muss nicht gebacken werden: Es wird "in der Regel durch Kneten, Formen, Lockern, Backen oder Heißextrudieren des Brotteigs hergestellt." (Beim Extrudieren wird Teig erhitzt, gerührt und unter hohem Druck aus der Maschine herausgepresst)
  • Während "Fruchtfüllungen" aus Früchten hergestellt werden, können "Fruchtkremfüllungen" komplett ohne Früchte sein - und ihren Geschmack zu 100 Prozent aus Aromen beziehen
  • Schokoladenpudding muss nur zu einem Prozent Kakaopulver enthalten

Quelle: foodwatch e.V.

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