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BGH beendet vier Jahre andauernden Rechtsstreit über den 2012 aus dem Markt genommenen Felix-Tee von Teekanne

Archivmeldung vom 02.12.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.12.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: berlin-pics / pixelio.de
Bild: berlin-pics / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof entschied heute in der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) aus dem Jahr 2011 und urteilte in Bezug auf die Verpackungsgestaltung des bereits vor über drei Jahren aus dem Sortiment genommenen TEEKANNE Produkts Felix Himbeer-Vanille Abenteuer. Nach Auffassung des Gerichts sei die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung unzulässig, wenn keine natürlichen Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Lebensmittel enthalten seien. Der Tee Felix Himbeer-Vanille Abenteuer wurde bereits Mitte 2012 im Zuge regelmäßiger Sortimentsumstellungen vom Markt genommen. Die Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens hat Teekanne schon seit längerem seine gesamten Produktverpackungen an das in den letzten Jahren stark geänderte Bedürfnis der Verbraucher nach mehr Transparenz angeglichen und weist bei der Verwendung von Aromen ausdrücklich mit unmissverständlichen Hinweisen wie "aromatisierter Früchtetee mit Himbeer- und Vanillegeschmack" auf die Aromatisierung hin. Diese Hinweise stehen im Einklang mit den Vorgaben der Leitsätze für Tee der vom Bundesministerium für Ernährung einberufenen Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission.

foodwatch zu Teekanne/BGH-Urteil/

Zum heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Verfahren um einen Früchtetee des Herstellers Teekanne erklärt Lena Blanken, Expertin für Lebensmittelkennzeichnung bei der Verbraucherorganisation foodwatch:

"Die Lebensmittelindustrie hat nun eine billige Ausrede weniger: Seit Jahren täuscht sie die Verbraucher mit irreführender Werbung und redet sich damit heraus, dass die lieben Kunden ja nur das Zutatenverzeichnis lesen müssten, um sich über den tatsächlichen Inhalt des Produkts zu informieren. Selbst schuld, wer der Werbung glaubt und nicht stets bei jedem Einkauf auch das Kleingedruckte auf der Rückseite studiert? Dieser Zahn wurde der Lebensmittelindustrie nun höchstrichterlich gezogen. Das war überfällig.

Viele Produkte sind noch im Handel, die vorne mit großen Früchten locken, diese aber gar nicht oder nur in homöopathischen Dosen enthalten. Nach dem BGH-Urteil müssen die Hersteller jetzt massenhaft Etiketten retuschieren oder Rezepturen überarbeiten.

Auch wenn die Rechtsprechung die Verbraucherrechte stärkt, werden Täuschung und Irreführung im Supermarkt weiterhin die Regel und leider nicht die Ausnahme bleiben. Zig andere Werbelügen dürfen weiter ganz legal verkauft werden, weil es an klaren Kennzeichnungsregeln fehlt. Eine verständliche Aromendeklaration, realistische Produktabbildungen, klare Nährwert- und Herkunftsangaben oder Transparenz über den Einsatz von Agrargentechnik: Es ist allein eine Frage des politischen Willens, endlich bessere Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung vorzuschreiben. Bisher kuscht die Politik vor der Lebensmittelwirtschaft und die Verbraucher sind die Dummen."

Hintergrund: In einem 15-Punkte-Plan für klare Lebensmitteletiketten hat foodwatch konkrete gesetzliche Maßnahmen auf nationaler wie europäischer Ebene vorgeschlagen, mit denen Verbraucher vor den häufigsten Täuschungsfällen geschützt werden können. Eine irreführende Etikettierung wie bei dem Teekanne-Produkt wäre demnach gar nicht erst zulässig gewesen - und es wäre nicht erforderlich gewesen, dass das Etikett eines Himbeertees alle juristischen Instanzen bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof und zum Bundesgerichtshof beschäftigt.

Link: 15 Punkte für klare Lebensmitteletiketten: www.foodwatch.de/15punkte

Quelle: Teekanne GmbH & Co. KG - foodwatch (ots)

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