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Schmidt lässt Allergenkennzeichnung auch mündlich zu

Archivmeldung vom 06.11.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Christian Schmidt (2014)
Christian Schmidt (2014)

Foto: J. Patrick Fischer
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Mit einer neuen Verordnung will Bundesernährungsminister Christian Schmidt künftig für mehr Klarheit über problematische Stoffe in Lebensmitteln sorgen. "Durch die Pflicht zur Allergenkennzeichnung wird für Millionen von Allergikern der Einkauf und das Leben einfacher werden", kündigte der CSU-Politiker im Gespräch mit der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" an. Danach müssen vom 13. Dezember an auf verpackter Ware die Allergene in der Zutatenliste deutlich hervorgehoben werden.

Informationspflichten gelten dann auch für lose Ware, und zwar unabhängig davon, ob sie im Supermarkt, beim Bäcker, in der Eisdiele oder im Restaurant verkauft werden. Allerdings können diese vom Verkaufspersonal auch mündlich erteilt werden. "Nur wenn ein Allergiker weiß, ob etwa in einem Brötchen oder in einer Eis-Kugel für ihn gefährliche Allergene enthalten sind, kann er diese meiden", betonte Schmidt. Für ihn sei es wichtig gewesen, sowohl das hohe Schutzniveau für Verbraucher zu gewährleisten als auch die Vorschriften für kleine handwerkliche Betriebe und die klassische Ladentheke praktikabel zu machen. Nach monatelangen Fachgesprächen hat sich der Minister jetzt entschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine "mündliche Allergeninformation" zuzulassen, wenn der Kunde zugleich Hinweise auf schriftliche Auskünfte vorfinde und diese jederzeit einsehbar seien. Darauf müsse in der Menükarte oder auf einem gut sichtbar angebrachten Schild ausdrücklich hingewiesen werden. Die eigentliche Information über potentiell allergen wirkende Zutaten könnten dann in einer Kladde bereitgehalten werden. Schmidt betonte, dass die neuen Vorschriften für Lebensmittelunternehmer, nicht jedoch für Privatpersonen gelten. Der selbst gebackene Kuchen für den Kindergeburtstag müsse selbstverständlich keine Bezeichnung aufweisen, allerdings bekämen die Eltern beim Kuchen aus der Konditorei mehr Klarheit.

Quelle: Rheinische Post (ots)

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