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Justizminister fordern: Facebook-Account soll vererbbar sein

Archivmeldung vom 29.01.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.01.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Facebook. Bild: Flickr/McGowan
Facebook. Bild: Flickr/McGowan

Facebook, PIN-geschützte Handys und auch andere digitale Dienste bekommen zunehmend eine erbrechtliche Bedeutung. "Das Problem ist, die Erben haben keinen Zugriff auf die Daten", warnen die Justizminister aus Hessen und Bayern und fordern ein "digitales Erbrecht", schreibt die "Bild" in ihrer Montagausgabe. Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) sagte derselben Zeitung: "Die digitale Welt erfasst nahezu jeden Bereich des Lebens. Online-Tagebücher, Kinderfotos oder Bankunterlagen. Wenn Nutzer sterben, muss es den Erben möglich sein, einen Zugang zu den Daten zu erhalten."

Es sei deshalb notwendig, "dass der Gesetzgeber auch klare Regelung fasst, wie es mit dem digitalen Erbe auszusehen hat. Insbesondere die Anbieter von Speicherplätzen oder Streaming-Angeboten sollten hier klare Vorgaben bekommen", sagte Kühne-Hörmann weiter. Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) sagte "Bild": "Im Erbrecht 2.0 darf nichts anderes gelten als in der analogen Welt. Und das heißt vor allem auch: Der Erbe muss an die digitalen Daten genauso herankommen, wie etwa an die analoge Briefpost des Verstorbenen oder dessen sonstige `Hardware`. Der Erbe allein entscheidet über den digitalen Nachlass - nicht Facebook und Co.!"

Bei Facebook selbst heißt es zum Beispiel auf der entsprechenden Internetseite zu der Frage: "Was passiert im Fall meines Ablebens mit meinem Facebook-Konto?", dass die Konten des sozialen Netzwerks entweder "gelöscht" oder in den "Gedenkzustand" versetzt werden können. Weiter steht dort: "Du kannst uns im Voraus mitteilen, ob dein Konto in den Gedenkzustand versetzt oder dauerhaft aus Facebook gelöscht werden soll. Konten im Gedenkzustand stellen für Freunde und Familienangehörige eine Möglichkeit dar, zusammenzukommen und Erinnerungen zu teilen, wenn eine Person verstorben ist." Den Zugang zu den Konten selbst hatte Facebook den erbberechtigten Angehörigen verstorbener Nutzer in der Vergangenheit unter anderem immer wieder unter Verweis auf das "Fernmeldegeheimnis" und den "Schutz der Kommunikation mit Dritten" verweigert und dafür vor Gericht auch Recht bekommen. Die Gerichte trafen dabei jedoch keine Aussagen zur Vererbbarkeit der Profile.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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