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Landgericht Frankfurt verbietet Arcor-Werbung in Tauschbörse

Archivmeldung vom 16.10.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.10.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Erstmalig ist es einem Unternehmen in Deutschland gerichtlich untersagt worden, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben.

Wie der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland (IVD) am Dienstag, 16. Oktober 2007, mitteilte, gab das Landgericht Frankfurt am Main mit dieser Entscheidung einem Antrag des Verbandes auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs statt. Dem Beschluss zufolge ist es dem Unternehmen Arcor ab sofort unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website bitreactor.to Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen. Das "Peer to Peer"-Angebot gilt als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien.

Die illegalen Angebote von Tauschbörsen behindern bereits seit Jahren massiv den legalen Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung von Filmen. Folglich verstößt eine Unterstützung dieser Tauschbörsen gegen geltendes Wettbewerbsrecht, zumal wenn der Unterstützer - beispielsweise ein dort Eigenwerbung platzierendes Unternehmen - im Vorfeld der Anzeigenschaltung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde.

Vor diesem Hintergrund hatte der IVD den DSL-Anbieter Arcor bereits Mitte August wegen dessen werblichen Engagements auf einem Tauschbörsen-Portal angeschrieben, da dessen Angebot nahezu ausschließlich aus Raubkopien und jugendgefährdenden Medien bestand.

Entgegen der darauf folgenden Ankündigung vom 22. August 2007, Werbung auf Seiten wie der beanstandeten Internetseite umgehend einzustellen / zu verhindern, setzte Arcor sein zweifelhaftes Engagement auf der angebotsidentischen Tauschplattform "bitreactor.to" fort, woraufhin sich der IVD gezwungen sah, diese finanzielle Unterstützung einer Tauschbörse gerichtlich untersagen zu lassen.

Aktenzeichen: LG Frankfurt 3-08 O 143/07 vom 9.10.2007

Quelle: Pressemitteilung IVD e.V.


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