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RapidShare wehrt sich gegen Einstweilige Verfügung ohne Anhörung

Archivmeldung vom 19.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Der Betreiber des Webhosting-Dienstes RapidShare.com wurde auf Antrag der GEMA vom Landgericht Köln durch einstweilige Verfügungen verpflichtet es zu unterlassen, einige spezifisch bezeichnete Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen.

Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein auf Grundlage einer Antragsschrift der GEMA erlassen wurde, zeigt sich die für den Betrieb von Rapidshare.com verantwortliche RapidShare AG (Schweiz) überrascht, aber zugleich zuversichtlich, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erwirken zu können. "Das Gericht verbietet uns, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen - dabei findet eine solche öffentliche Zugänglichmachung durch uns überhaupt nicht statt", so der Geschäftsführer des Schweizer Webhosters, Herr Bobby Chang. Bemerkenswert sei darüber hinaus, dass das Gericht sich mit der Haftungsprivilegierung für Webhoster (§ 11 TDG) nicht auseinander gesetzt habe.

Entgegen den ersten Reaktionen seitens der GEMA sieht die RapidShare AG dem weiteren Fortgang des Rechtsstreits gelassen entgegen. "Der Beschluss des Landgerichts Köln zeigt in bemerkenswerter Weise, wie leicht es gelingt, deutsche Gerichte durch einseitige Sachverhaltsdarstellungen zu beeinflussen", so Chang. "Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein. Damit leisten wir zur Bekämpfung von Raubkopien bereits mehr als die sonstigen Webhosting-Provider."

Seinen Angaben zufolge wird RapidShare daher Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen. "Wir gehen davon aus, dass die für ihr aggressives Vorgehen bekannte GEMA dem Gericht den Sachverhalt nicht nur einseitig, sondern auch unvollständig dargelegt hat. Wir sehen es daher nunmehr als unsere Aufgabe an, diesen Fehler aus der Welt zu schaffen. Vielleicht gelingt es uns damit ja auch, in Deutschland wieder Rechtssicherheit für Webhosting-Provider herzustellen."

Zugleich betonte Herr Chang, dass der Beschluss natürlich nicht das Ende von RapidShare sein werde. "Die Webhosting-Branche wird sich mit Sicherheit nicht durch eine gerichtliche Fehlentscheidung dazu zwingen lassen, alle Server in Deutschland abzustellen oder die Internet-Leitungen nach Deutschland zu kappen."

Quelle: Pressemitteilung RapidShare AG

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