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Ungeimpfter Handelsreisender schildert Hotel- und Verordnungschaos!

Archivmeldung vom 24.11.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.11.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Pixabay/zVg Andreas Krammer /WB/Eigenes Werk
Bild: Pixabay/zVg Andreas Krammer /WB/Eigenes Werk

Der Handelsreisende Andreas Krammer kann ein Lied davon singen, wie unterschiedlich die Verordnungen gehandhabt und ausgelegt werden. Beruflich ist er viel unterwegs. Der Steirer ist daher auf eine Nächtigung angewiesen. Weil aber nicht jeder Hotelbetrieb in die Ausnahmen der Verordnungen eingelesen ist, kann die Buchung mitunter schwierig werden. Krammer schilderte dem Wochenblick sein schwieriges Unterfangen.

Weiter berichtet das Magazin: "Er möchte aber auch ein Lob an das engagierte Hotelteam von „Hotel eduCARE“ in Villach richten.

„Aus beruflichen Gründen bin ich in der Steiermark und in Kärnten unterwegs. Das stellt mich als ungeimpfter Handelsreisender vor ungeahnte Herausforderungen, da sich die Hotelbetreiber und ihre Angestellten offenbar nicht genau mit den Verordnungen und deren Ausnahmen beschäftigen. So stand ich unlängst ohne Nächtigungsmöglichkeit da. Dementsprechend löblich möchte ich aber auch ein Hotel, deren Betreiber und Angestellte erwähnen. Im Hotel eduCARE in Villach war es mir möglich, ein Zimmer für drei Nächte zu buchen.“, schildert Andras Krammer. „Sie kennen die Ausnahmen der gültigen Verordnungen und agieren danach. Aufgrund der Vorgabe sei eine Konsumation von Speisen für mich als ungeimpfter Handelsreisender nur im Zimmer möglich. Deshalb würden sie mir ein Lunchpaket als Frühstück ins Zimmer servieren. Ich muss ehrlich sagen, so stelle ich mir guten Service vor!“

Schroffe Antwort

Die positive Erwähnung habe für Krammer Vorrang. Diese müsse ebenso Platz haben wie das unsägliche Telefonat mit einem anderen Hotel. Bevor er das Zimmer im Hotel eduCARE buchte, habe er in einem anderen Hotel angefragt. Er sei gleich auf die 2G-Regelung hingewiesen worden. „Ich teilte ihnen telefonisch mit, dass laut Verordnung unaufschiebbare berufliche Gründe in Beherbergungsbetrieben von der 2G-Regel ausgenommen sind. Da erhielt ich ganz schroff die Antwort, dass das für sie eben so ist!“, ist der Handelsreisende ganz perplex. „Meiner Meinung nach sollten sich Hoteliers und deren Angestellte doch über die gültigen Verordnungen und die darin enthaltenen Ausnahmen informieren. Und nicht einfach nur einzelne Passagen umsetzen. Finanziell müsste das doch in deren Sinn sein.“

Ausnahme von 2G-Regel

Die Regelungen für die Hotellerie können auf der Seite der Wirtschaftskammer nachgelesen werden. Demnach sind unaufschiebbare berufliche Gründe selbst während des Lockdowns nicht von der Sperre und der 2G-Regel betroffen. In dem Fall darf der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes die Gäste nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Wochenblick fragte in beiden Hotels nach. Im ersten Hotel berief man sich auch im Gespräch mit Wochenblick auf die Maßnahmen und auf die geltende die 2G-Regelung. Im „Hotel eduCARE“ zeigte man sich erfreut über die positive Resonanz und die Namensnennung."

Quelle: Wochenblick

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