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Der Begriff der Strafe aus Sicht der Philosophie

Archivmeldung vom 24.07.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.07.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Menschliches Miteinander jedweder Art und Ausprägung besteht wesentlich im Einnehmen und Haben von gegenseitigen Erwartungshaltungen, sowohl zur Gewährleistung von je eigenen, jedem Menschen zustehenden Ansprüchen („Freiheiten“), als auch zur Garantie des verlässlichen Geschütztseins eines jeden Menschen vor Ein- und Übergriffen anderer.

Ein gesicherter Zustand des menschlichen Miteinanders unter rechtlicher Ordnung, d.h. unter Rechtsgesetzen, Normen und Regeln, ermöglicht und sichert zivilisiertes und kultiviertes menschliches Zusammenbestehen und –leben. Da nun einmal die beteiligten menschlichen Lebewesen nicht schon von Natur aus derart beschaffen sind, dass sie nicht automatisch gesetzestreu handeln, ist es als wohl allzumenschlich oder natürlich anzusehen, dass es zu Regelübertretungen oder zur Ausübung von Unrecht kommt. Genauso ist sicher damit zu rechnen, dass Menschen nicht grundsätzlich abgeneigt sind, je für sich exklusiv geltende Ausnahmen (von Gesetzen oder Regeln) in Anspruch zu nehmen versuchen. Hier kommt der regulierende Faktor der Strafe ins Spiel.

Der Ruf nach Strafe erklärt sich aus Natur und Wesen des Menschen, der im Zwiespalt steht zwischen dem Verlangen nach einem rechtsgesetzlich geordneten System des Miteinander auf der einen Seite, und der zumindest nicht auszuschließenden Annahme der latenten Tendenz zu (versuchten) Ausbrüchen Einzelner aus dem System bzw. zu Regelverstößen oder dem Beanspruchen eines Sonder(rechts)status. Derart lässt sich wohl von einer zwar nicht unbedingten, doch wohl aber bedingten Notwendigkeit und Berechtigung von Strafe sprechen: Wozu ist Strafe da bzw. was sollte Zweck von Strafe sein? Der Befriedigung von Gefühlen wie Rache, Wut, Enttäuschung, Empörung, Entrüstung oder Zorn kann Strafe ebenso wenig dienen, wie Strafe als Selbstzweck gewollt werden kann.

Strafe stellt den deutlichen Ausdruck der Übereinkunft und Überzeugung dar, dass ein Nicht-Einhalten von Regeln oder ein Gesetzesverstoß entsprechende Konsequenzen zu zeitigen habe, dass also begangenes Unrecht „spürbare“ Folgen haben müsse. Dahinter steckt das hehre Ziel, sich dem Ideal einer vollständigen Gerechtigkeit bereits zu Lebzeiten anzunähern, und die Hoffnung auf ausgleichende Gerechtigkeit oder „Wiedergutmachung“ nicht erst in ein mögliches jenseitiges Irgendwann und Irgendwo zu verlagern.

Ein nicht unwichtiges Ziel von Strafe ist die Prävention, das Vorbeugen oder Verhindern von weiterer Schadenszufügung zum Schutze von Mitgeschöpfen. Auch als Hilfsangebot oder Hilfestellung kann Strafe eingesetzt werden, als Konditionierung kann sie betrachtet werden, als mit Zwang verbundene Motivierung zu künftiger Gesetzestreue, als „erzieherische Maßnahme“, als Mittel, um Einsichtigkeit oder Unrechtsbewusstsein zu fördern.

Was soll und kann mit oder durch Strafe erreicht werden, welche Erwartungen sind an Strafe zu knüpfen? Die Antwort wird sicher darin liegen klarzustellen, wie dem zu Bestrafenden der Weg in Einsicht und Besserung geebnet oder ermöglicht werden, und wie künftiges Unrecht oder Unheil verhindert werden kann. Und was darf demzufolge als Mittel angewandt oder eingesetzt werden? Diesbezüglich ist stets zu bedenken, dass Strafen von Menschen über Menschen verhängt werden. Das beinhaltet die stete Berücksichtigung der unumstößlichen Nicht-Ausschließbarkeit der prinzipiellen Irrtumsfähigkeit sowohl des Urteilenden als auch des Strafvollziehenden, sowie das unverzichtbare Bemühen um Vermeidung von anmaßenden Kompetenzüberschreitungen.

Jede Strafmaßnahme muss sich die Frage gefallen lassen bzw. die Prüfung bestehen, ob sie als eingesetzte oder in Erwägung gezogenes Mittel zweckdienlich ist, und ob sie den strafenden oder strafausübenden Menschen zusteht - welche Prüfung beispielsweise weder Todesstrafe noch Verstümmelung oder Folter bestehen können. Hier gilt es, die Diskussion voranzutreiben.

Quelle: Pressemitteilung Apeiron Philosophieberatung

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