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Völkerrechtler sieht mögliche Pflicht zur Drohnen-Beschaffung

Archivmeldung vom 10.07.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.07.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Drohne MQ-9A „Reaper“ der U.S. Air Force
Drohne MQ-9A „Reaper“ der U.S. Air Force

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Laut des Bonner Völkerrechtlers Stefan Talmon könnte es eine Pflicht zur Beschaffung von Drohnen für Deutschland geben. Sollte die bewusste Entscheidung für die Nichtbeschaffung bewaffneter Drohnen zum Tod deutscher Soldaten im Auslandseinsatz führen, insbesondere wenn Soldaten verbündeter Nationen in vergleichbaren Einsatzsituationen durch Drohnen geschützt werden konnten, wären erfolgreiche Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nicht auszuschließen, schreibt Talmon in einem Gastbeitrag für die "Frankfurter Allgemeine Zeitung".

Deutschland könnte nämlich dadurch seine Schutzpflicht aus Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen. Es gehe bei der Frage der Schutzpflicht um "angemessene Ausrüstung", die die Soldaten in die Lage versetzen soll, ihr Leben wirksam zu schützen. "Man stelle sich vor, die Bundesregierung entsende Soldaten, die mit Karabinern aus dem Ersten Weltkrieg ausgerüstet sind, in den Kampfeinsatz. Der Verstoß gegen die Schutzpflicht wäre offensichtlich. Der bewusste Verzicht auf Drohnen erscheint aber in militärtechnischer Sicht als Entscheidung für eine Kriegsführung im 21. Jahrhundert mit den Mitteln des 20. Jahrhunderts. Die Entscheidung über die Beschaffung bewaffneter Drohnen kann damit ebenso wie die Entscheidung über andere Ausrüstungsgegenstände grundsätzlich an Artikel 2 Absatz 1 EMRK gemessen werden", so Talmon.

Beschaffungsentscheidungen seien in erster Linie politische Entscheidungen, bei denen es um gesellschaftliche Prioritäten und die Ressourcenallokation an die Streitkräfte gehe. Dem Staat komme bei der Abwägung der Schutzinteressen der Soldaten einerseits und den konkurrierenden Interessen der Gemeinschaft andererseits ein weiter Ermessensspielraum zu. "Der gerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen sind solche Entscheidungen jedoch nicht. In Fällen, in denen militärische Ausrüstungsgegenstände ohne weiteres am Markt verfügbar sind und zum Schutz der Soldaten völkerrechtlich unbedenklich eingesetzt werden können; wenn deren Einsatz zum Schutz der Soldaten geeignet und nach militärischer Einschätzung erforderlich ist, weil keine anderen, gleich geeigneten Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen; wenn die Beschaffung nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Staatshaushalts führt und die Regierung nicht den Einwand mangelnder finanzieller Ressourcen geltend macht, kann durchaus eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen", so der Völkerrechtler in der Zeitung.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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