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Zeugenprotokoll: 3. Verhandlungstag gegen den König von Deutschland: Ein moderater Abwickler und viele Konten

Archivmeldung vom 10.07.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.07.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Peter I, König von Deutschland (2016), Bürgerlich: Peter Fitzek
Peter I, König von Deutschland (2016), Bürgerlich: Peter Fitzek

Bild: Königreich Deutschland /Ott

Die Prozeßbeobachterin Ulrike schreibt auf dem KRD Blog über Ihre Beobachtungen am 3. Verhandlungstag gegen den Peter I, König von Deutschland, bürgerlich Peter Fitzek am Landgericht Dessau-Rößlau. Dort wird zur Zeit die Frage geklärt ob die NeuDeutsche Gesundheitskasse (NDGK) als Versicherung einzustufen ist oder als Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Ulrike schreibt wie folgt: "Der dritte Verhandlungstag fing etwas forscher an als die davorliegenden im Landgericht Dessau-Roßlau. Richterin Baumgarten sorgt für Disziplin."

Sie schreibt weiter: "Die Tüte, die Peter zur Verfügung gestellt bekam, um seine Akten zu transportieren, besteht aus einem sehr raschelfreudigen Material. Da er erst kurz vor dem Erscheinen der Richterin in den Raum geführt wird, ist er während des Erhebungsrituals (alle stehen auf, sobald Richter und Schöffen den Raum betreten) noch mit dem raschelnden Entpacken der Ordner beschäftigt.

Als alle sitzen, will Peter das Wort ergreifen und wird von der Richterin harsch mit „Jetzt rede ich erstmal und sage was mir auf dem Herzen liegt, und dann sind Sie dran.“ unterbrochen.

Wenn die formale Ordnung beachtet bleibt, ist aber immer noch ein neutrales Interesse am Verstehen der Hintergründe bei Frau Baumgarten zu erkennen, und das ist weit mehr, als ich in anderen Verhandlungen mit Peter erlebt habe.

Die Thematik ist heute eher trocken. Die Beweisaufnahme zum Vorwurf des unerlaubten Versicherungsgeschäfts wird fortgeführt. Aber zunächst wird noch geklärt, wie Peter möglichst umgehend an die ihm fehlenden Unterlagen für den nächsten Verhandlungstag kommt. Das Procedere ist schwierig. Die Richterin kann, darf oder möchte ihre elektronische Version nicht zur Verfügung stellen. Die Papierform ist mehrere Zentimeter hoch und müßte vom Rechtsanwalt ausgedruckt werden. Damit zu arbeiten ist schwierig. Peter könnte seinen Laptop abgeben und hoffen, daß der Polizeidienst in Halle die Unterlagen rechtzeitig aufspielt. Dann hat er aber kein Arbeitsgerät, um sich auf den nächsten Verhandlungstag vorzubereiten.

Der normale Mensch fragt sich hier, wieso nicht einfach ein USB-Stick mit den Daten an Peter geht. Das liegt daran, daß aus Peters Laptop staatlicherseits sämtliche Buchsen und Elemente, die für das Übertragen von Daten relevant sind, entfernt wurden. Möchte Peter an seinen Rechtsanwalt seine getippte Einlassung oder andere erfaßte Texte weiterleiten, funktioniert daß nur, indem RA Fehse die Seiten (manchmal 50 – 100) mit seinem Handy vom Bildschirm abfotografiert. Für weitere Bearbeitungen an anderen Stellen, müssen diese qualitativ zum Teil anstrengenden Bildchen ausgedruckt und abgetippt werden. Willkommen im 21. Jahrhundert der Beinahe-Isolationshaft.

Zuguterletzt ist Peter sein Arbeitsgerät wichtiger, als die umfangreichen Unterlagen der Sachverständigen.

Der Richterin fehlt noch das Urteil aus dem Landgericht Halle, um zu sehen, ob dort für die jetzige Verhandlung relevante Aspekte aufgeführt sind.

Peter: „Das ist ja nur ein Scheinurteil“ (Im Publikum macht sich ein Schmunzeln breit)

Richterin: „Ein Scheinurteil ist das bestimmt nicht …“

Dann geht es mit der Beweisaufnahme weiter, und Zeuge Alexander Kubusch, Mitarbeiter des von der BaFin eingesetzten Abwicklers Dr. Oppermann, kommt in den Zeugenstand und umreißt den Kontakt mit Peter.

Der Auftrag der BaFin war die Abwicklung der Verträge der NeuDeutschen Gesundheitskasse (NDGK) aus dem Zeitraum 2009 bis 2011 mit der Begründung, die Erlaubnis eines Versicherungsbetriebes läge nicht vor. Abwicklung bedeutete in diesem Fall, daß alle Verträge entweder umgestellt oder gekündigt werden mußten.

Zunächst seien im Februar 2012 er und Dr. Oppermann zur Postanschrift des Trägervereins gefahren. Sie hatten dort Peter angetroffen, der ihnen in einem Gespräch seinen Ansatz erklärte. Dann wurde das Vorgehen erklärt. Die Information allen in der Gesundheitskasse abgesicherten Mitgliedern des Vereins NeuDeutschland postalisch zuzustellen sei nicht einfach gewesen, da die Liste der abgesicherten Vereinsmitglieder der BaFin bereits eineinhalb bis zwei Jahre alt gewesen sei. Erst mußte geklärt werden, welche Verträge noch bestanden.

Die Schilderung wird immer wieder unterbrochen durch das Suchen aller Schreiben und Anlagen in den Akten.

Die Briefe an die Abgesicherten seien teilweise sofort zugestellt, teilweise lange unterwegs gewesen und teilweise unzugestellt zurückgekommen. Mehrere Abgesicherte seien verstorben oder verzogen und der Prozeß der Zustellung dadurch verzögert worden.

Herr Kubusch bestätigte, daß die Mitarbeiter der NDGK das von der BaFin vorformulierte Schreiben inhaltlich nahezu unverändert an die Mitglieder weiterversendet hatten – lediglich im Einleitungssatz wurden neue Formulierungen vorgenommen. Die Abwicklung sei nun erfolgt. Die meisten Mitglieder hätten einer Umstellung zugestimmt, einige wenige hätten gekündigt und drei seien bis zum Abschluß der Abwicklung verstorben gewesen.

Ins Rollen kam das ganze Abwicklungsverfahren, da Krankenkassen, deren Mitglieder entlassen werden wollten um sich bei der NDGK abzusichern, die NDGK nicht kannten und daher bei der BaFin anfragten, ob eine Entlassung rechtlich möglich sei.

Das Schreiben wurde im Gericht nochmals verlesen, um klarzustellen, dass der Ausschluß des Rechtsanspruchs auf Erstattungen darin deutlich dargestellt wird.

Insgesamt habe es sich um die überschaubare Anzahl von ca. 30 Verträgen gehandelt, die umgestellt oder gekündigt werden mußten.

Die Umstellung mit dem daraus erwachsenen Sonderkündigungsrecht wäre zunächst den Mitarbeitern der NDGK überlassen worden. Erst nach einer längeren Frist von über einem Jahr habe er als Abwickler die bis dahin nicht erreichten Mitglieder mit einer Kündigung angeschrieben. Die Umstellung habe er selbst nicht mehr angeboten, da der Auftrag zur Abwicklung auch mit der bloßen Kündigung erfüllt gewesen sei.

Die Richterin fragte nach „Remonstrationen“ der Angeschriebenen, die aber wohl nicht stattgefunden hatten.

„Remonstration“ ist ein Fachbegriff aus dem Beamtenrecht, der Äußerungen wegen rechtlicher Bedenken gegen eine Anordnung zum Ausdruck bringt.

Herr Kubusch erklärte, daß der Prozeß, Mitglieder auffindig zu machen, bei denen zunächst nicht zugestellt werden konnte, aufwendig und kostspielig sei, da Auskünfte über die Meldeämter bezogen werden müßten. Die BaFin hatte aber betont, dass alles unternommen werden solle, um die Abwicklung komplett abzuschließen.

Was mir auffiel: Zwischendurch sprach Herr Kubusch von der Abwicklung des „Königreichs NeuDeutschland“. Selbst wenn er damit das Königreich Deutschland meinte, ist das sachlich nicht korrekt, da es sich lediglich um Verträge der Gesundheitskasse in dem begrenzten Zeitraum von 6/2009 bis 6/2011 handelte. Es zeigt aber deutlich die Intention hinter der Aktion. Letztendlich ging es vielleicht weniger um das angebliche Versicherungsgeschäft und mehr um die Zerschlagung einer Bewegung, die alternative Strukturen realisiert, die frei von lobbybeeinflußter Gesetzgebung ist und bei der das Wohl des Menschen an erster Stelle steht.

Die Richterin fragte noch nach, was denn mit den Beiträgen geschehen sei, die während des Abwicklungszeitraums von den Mitgliedern entrichtet worden seien. Herr Kubusch konnte dazu nichts sagen, da eine „Beschlagnahme nicht anhängig“ gewesen sei.

Peters Verteidiger RA Fehse stellte anschließend fest, daß der Abwickler seine Schreiben an die Gesundheitskasse ausschließlich an Peter adressiert hatte und fragte nach, wer denn in den Augen von Herrn Kubusch die NDGK gewesen sei. Herr Kubusch war durchaus bekannt, daß es zwei Vereine gab: Ganzheitliche Wege e.V. , den er als Gesamtträger sah, und den nicht eingetragenen Verein NeuDeutschland als Träger der NDGK. Dennoch wurden die beiden Vereine mit Ihren Vorständen niemals angeschrieben.

Peter fragte bei Herrn Kubusch nach, ob er sich daran erinnern könne, daß seinerseits immer nur von Absicherung, niemals von Versicherung gesprochen worden sei, auch schon im Vorfeld der Abwicklung. Ebenso, daß es um Unterstützungsleistung, nicht um Versicherungsbeiträge gegangen sei. Herr Kubusch bestätigte, daß ihm und Herrn Dr. Oppermann „die Abgrenzungssituation natürlich klar“ war.

Der nächste Teil der Verhandlung war trocken. Eine Sachverständige des Landeskriminalamts war von der Richterin beauftragt worden, sämtliche Konten des Vereins für Ganzheitliche Wege darauf zu überprüfen, ob es eventuell ein der NDGK zugeordnetes Konto und/oder einen Rücklagenfonds für die Gesundheitskasse gäbe.

Peter erläuterte, daß aus politischen Beweggründen immer wieder Konten von Bankenseite gekündigt wurden. Zeitweise seien viele Konten gesperrt gewesen, so daß weder Ein- noch Auszahlungen auf konventionellem Weg möglich gewesen seien.

Es ergab sich, daß kein Konto oder Unterkonto ausschließlich für die Gesundheitskasse, die Kooperationskasse oder Seminarveranstaltungen vorhanden war. Es zeigten sich lediglich Schwerpunkte. Ein Konto als Rücklagenfonds sei nach Angaben der Sachverständigen nicht ersichtlich. Um die Zahlungen zuzuordnen, habe sie sich maßgeblich am Verwendungszweck orientiert.

Peter führte dazu aus, daß durchaus vorgesehen war, die Einnahmen oder Auszahlungen kontoweise zu trennen, um einen Überblick zu bewahren. Das sei aber schwierig geworden, da Einzahler (Mitglieder, Spender, Unterstützer) immer wieder wechselnde Konten wegen der Kontenkündigungen und Verwendungsüberschneidungen mitgeteilt bekamen und so häufig umgebucht wurden mußte. Einen Rücklagenfonds im Sinne des Versicherungsgesetzes gebe es selbstverständlich nicht, ebensowenig wie eine Versicherung. Die Überschüsse der Gesundheitskasse seien für die Finanzierung der gemeinwohlfördernden Projekte vorgesehen gewesen und so sei das auch kommuniziert worden.

Zum besseren Verständnis: Es gab den Verein NeuDeutschland, der Träger der NeuDeutschen Gesundheitskasse war. Wer Mitglied bei NeuDeutschland war, konnte in einer Nebenabrede die Absicherung in der Gesundheitskasse nutzen.

Für die Einzahlungen und Erstattungen nach Absprache benötigte die Gesundheitskasse selbstverständlich ein Bankkonto.

Da der nicht eingetragene Verein NeuDeutschland kein Konto eröffnen konnte, liefen die Ein- und Auszahlungen der Gesundheitskasse über den eingetragenen Verein Ganzheitliche Wege e.V..

Dazu kommt, daß laut Statut der NDGK, die Beiträge aus der Gesundheitskasse, die für Erstattungen von Leistungen nicht verwendet wurden, für die satzungsgemäßen Vereinszwecke von NeuDeutschland genutzt werden konnten. Es war allen Mitgliedern selbstverständlich mitgeteilt worden, daß der Aufbau der gemeinwohlfördernden Strukturen, (z.B. Gesundheitshaus, Natursteinbearbeitung, Metall- und Holzbearbeitungswerkstätten uvm.) damit unterstützt wurden.

Tatsächlich ist die Buchhaltung aber einfach zu verstehen, wenn man weiß, wie sie im Verein organisiert war.

Die vom Gericht bestellte Sachverständige gab auf die Frage der Richterin „Haben Sie in der Buchhaltung einen Rücklagenfonds gefunden?“ etwas lapidar zur Antwort: „Eine Buchhaltung konnte ich gar nicht erkennen …“. Damit hatte die Sachverständige natürlich recht, ihr lagen ja lediglich die Kontoauszüge vor. Vielleicht hätte ihr ja das elektronisches Buchhaltungssystem geholfen, das mitsamt Server von der BaFin beschlagnahmt worden war und nun nicht mehr einsatzbereit ist. In diesem System wäre auch die Einnahmen-Überschuß-Rechnung ersichtlich gewesen.

Schließlich stellte Peter noch mal dar, daß auch die „Solidargemeinschaft“, von der häufiger die Rede ist, keine Solidargemeinschaft im versicherungsrechtlichen Sinne ist. Anhand eines Beispiels erläutert er, wie beispielsweise während der Kontensperrung Leistungserstattungen an ein Mitglied gezahlt wurden. So hat ein anderes Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag, dessen Zahlung ja zu der Zeit ebenfalls nicht über das Konto möglich war, direkt an das Mitglied mit dem Erstattungswunsch überwiesen. Faktisch, waren damit sowohl der Mitgliedsbeitrag als auch die Erstattung erfolgt. Buchhalterisch wurde der Vorgang nur in einem Tabellenkalkulationsprogramm erfaßt.

Der Prozeßtag endete mit der Klärung, auf welchen Wegen Peter Einsicht in die Fallakten für den Verhandlungstag am Folgetag bekommen könne. Vorschlag der Richterin an den Verteidiger:

„Vielleicht machen Sie sich mal einen schönen Tag mit Herrn Fitzek und besuchen ihn?“ Der Tag wäre sicher für beide schöner, wenn Peter endlich die Freiheit hätte, seinen Anwalt zu besuchen …

In Kürze werdet Ihr hier erfahren, wie der darauffolgende Tag im Gericht abgelaufen ist.

Bis dahin seid ganz herzlich gegrüßt Ulrike"

Quelle: KRD Blog

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