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Gerichtsbeobachter berichtet über den 4. Verhandlungstag gegen den König von Deutschland am LG Dessau: Fahrerlaubnis und Paraguay

Archivmeldung vom 05.08.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.08.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gerichtsbeobachter im Landgericht Halle/Saale im Prozeß gegen den König von Deutschland (Symbolbild)
Gerichtsbeobachter im Landgericht Halle/Saale im Prozeß gegen den König von Deutschland (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /Ott

Der KRD Blog berichtet auf seiner Seite über das Protokoll der Gerichtsbeobachterin Ulrike im Fall des Königs von Deutschland, Peter I, bürgerlich Peter Fitzek wie folgt: "Der vierte Verhandlungstag am Dienstag, 4. Juli 2017. Themen des heutigen Tages sind der Vorwurf des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis und das angebliche Fälschen eines paraguayischen Führerscheins. Die Liste der Zeugen und Sachverständigen des heutigen Tages, die vor dem Eingang zum Gerichtssaal hängt, zeigt, wen wir erwarten dürfen"

Weiter berichtet der KRD Blog: "Einen Mitarbeiter der Führerscheinstelle in Wittenberg (Herr Zubke)
Eine Sachbearbeiterin ebendieser Führerscheinstelle (Frau Reginal)
Den Rechtsanwalt, der Peter zeitweise beraten hat (Herr Schumann)
Martin Schulz aus dem KRD

Heute ging es weniger um Zahlen und Daten und mehr um Fakten. Wobei ich am Ende des Tages den Eindruck hatte, nichts sei wirklich beweismittelkräftig geklärt und alle Wertung bleibe in den Händen der Richterin.

Zunächst ging es um die Frage: Besitzt Peter eine Fahrerlaubnis, ja oder nein.

Oder Jein?

Zunächst stellt Peter seine Situation dar:

Peter hat die Intention, sich vertraglich weitmöglichst von illegalen Institutionen zu lösen. Nach seinem Verständnis gehören dazu auch Behörden auf Bundesebene, da die Wahlen auf Bundesebene nicht den Vorgaben des Grundgesetzes genügen. Gemeindewahlen genügen den grundgesetzlichen Vorgaben. Also suchte Peter nach einem Weg, den auf Bundesebene ausgestellten Vertrag (Führerschein) durch eine Absprache auf Gemeindeebene zu ersetzen. Er wandte sich an den Dienststellenleiter der Führerscheinstelle in Wittenberg, um eine einvernehmliche Regelung zu finden, den Vertrag statt auf Bundesebene auf Gemeindeebene zu schließen.

             Peter hätte natürlich auch einfach seinen gültigen Führerschein der BRD weiterhin nutzen können. Er sucht aber nach Möglichkeiten, in einem Rechtssystem zu bestehen, daß seiner Auffassung von Recht entspricht. Dazu sagte er „Recht ist für mich Ausrichtung, Aufrichtung, sich an den Schöpfungsgesetzen ausrichten. Alles andere ist nur Gewalt. Staatsgewalt.”

Peter wollte also den Führerschein abgeben, den er als Vertragsverhältnis verstanden hatte, aber nicht auf die Erlaubnis verzichten, öffentliche Straßen zu befahren. Faktisch seinen Führerschein und Fahrerlaubnis zwei verschiedene Dinge.

Die Richterin wies Peter darauf hin, daß das Fahren ohne Führerschein dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichkäme – oder daß das Oberlandesgericht und das Verwaltungsgericht das zumindest so sehen würden.

lm Verlauf ergab sich folgender Wortwechsel:

Peter: „ Ok, ich bin jetzt mal erschreckend ehrlich zu Ihnen …“

Richterin: „Nein, ich will das Ergebnis wissen.“

Peter: „Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet.“ (Niemand kann mehr Rechte vergeben, als er hat.)

Richterin schmunzelt…

Peter: „Mir erschien das so, daß man durch den Verzicht auf Privilegien (die mit der Beantragung des Führerscheins erworben wurden) das Vertragsverhältnis lösen kann.“

RA Fehse: „Richter Rosenberg sagte, es sei unklar und er könne nicht entscheiden, ob das (Fahren ohne Führerschein ohne Verzicht auf die Fahrerlaubnis) strafbares Verhalten sei oder nicht. Es gebe keine Rechtssprechung dazu.“

Juristisch ist also nicht festzustellen, ob die Abgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu werten sei oder nicht.

Die Richterin las aus dem Beschluß vor: „…es kommt auf die Erklärung des Angeklagten an, ob er verzichtet oder nicht. Das Verfahren wird bis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt“.

Der Dienststellenleiter schilderte im Anschluß seine Wahrnehmung der Gespräche mit Peter. Peter sei in der Dienststelle erschienen und hätte den Führerschein abgeben wollen. Der Dienststellenleiter habe die Gründe dafür erfragt.
Ihn irritierte, daß noch ein Fahrzeug in Gebrauch war, mit dem Peter auch zur Dienststelle gefahren war.

Peter beabsichtige, einen eigenen Staat zu gründen und eine eigene Fahrerlaubnis auszustellen. Er habe Peter erklärt, daß die Abgabe mit einem Verzicht identisch sei. Dazu habe er seine Sachbearbeiterin zum Gespräch dazu gebeten. Diese sagte, es müsse eine Verzicht-Erklärung unterschrieben werden und sie habe ein Formular dazu vorgelegt. Sie habe Peter darauf hingewiesen, daß er dann nicht mehr mit seinem Auto nach Hause fahren dürfe.

Peter habe sich die Verzichterklärung durchgelesen und erklärt, diese werde er keinesfalls unterschreiben. Was denn passieren würde, wenn er den Führerschein einfach hier am Tisch liegen ließe und die Dienststelle verlassen würde. Der Dienststellenleiter hätte in diesem Fall den Führerschein wie eine Fundsache behandeln und ihn Peter postalisch zustellen müssen. Peter habe daraufhin den Führerschein wieder mitgenommen und auch die Verzichterklärung eingesteckt.

Am Freitagabend vor der Staatsgründung warf Peter den Führerschein zusammen mit einer selbstverfaßten Erklärung ein. Die Erklärung auf den Verzicht der Fahrerlaubnis hatte er nicht unterschrieben.

In der Dienststelle wurde der Einwurf des Führerscheins dennoch als Rückgabe und Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet.

Laut dem Dienststellenleiter wurde gegenüber der Führerscheinstelle auf Landesebene bestätigt, daß die Vertraglichkeit aufgelöst sei. „Wir haben uns mit unserem Rechtsanwalt darauf geeinigt, daß die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht zu werten ist.“

Der Führerschein ging gemeinsam mit der nicht unterschriebenen Verzichterklärung an die Führerscheinstelle des Landkreises Wittenberg.

Einer der Schöffen schilderte dazu seine Bemühungen, den Führerschein abzugeben: „Sie labern einen voll, den zu behalten.“ Dann gebe es eine zweite Unterschrift, daß man sich strafbar mache, wenn man fahre. Er fragte nach, ob das bei Peter nicht der Fall gewesen sei.

Ein solches Unterschriftsblatt wurde Peter nicht vorgelegt. Die Sachbearbeiterin sagte, das sei bei Ihnen nicht üblich und begründete das damit, daß das Vorgehen normalerweise ein ganz anderes sei: Es werde der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Dann sei automatisch mit dem Entzug des Führerscheins auch die Fahrerlaubnis erloschen.

Tatsächlich gab es weder ein Schreiben der Dienststelle in Wittenberg, noch des Verkehrszentralregisters an Peter, daß nun seine Fahrerlaubnis erloschen sei. Nach der Sachbearbeiterin wurde als nächster Zeuge der Rechtsanwalt aufgerufen, der Peter in der Zeit nach der Führerscheinabgabe als Rechtsbeistand beraten hatte.

Er habe die Akteneinsicht beantragt und so hätten Peter und er erst erfahren, daß die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet worden war. Ein Schreiben dazu an Peter habe es tatsächlich nicht gegeben. Der Rechtsbeistand beriet Peter dahingehend, daß von der Rückgabe des Führerscheins nicht auf den Verzicht der Fahrerlaubnis zu schließen sei, und daß er weiterhin fahren könne, insbesondere da er das in seiner Erklärung auch so formuliert habe.

Es wurde bei der Führerscheinstelle beantragt festzustellen, daß auf die Fahrerlaubnis nicht verzichtet wurde. Das Polizeiverfahren sei ausgelöst worden, weil die Rückgabe als Verzicht gewertet worden war.

Der Rechtsbeistand erklärte Peter damals:

„Was bei Gericht rauskommt, kann ich Dir nicht sagen. Wenn Du weiter fährst, ist das eine Straftat. Allerdings ist dafür Voraussetzung, daß Du auf die Fahrerlaubnis verzichtet hast.“ Aber er fügte sofort an, Peter habe deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten werde und damit halte auch er, der Rechtsbeistand, daran fest, daß Peter sich nicht strafbar mache, wenn er weiterhin auf öffentlichen Straßen fahre.

Die Richterin warf ein, daß spätestens mit dem Eintrag im Verkehrszentralregister (VZR) für die Polizei bei einer Überprüfung die Einsicht ins VZR ergebe, daß Peter gerade eine Straftat begehe. Der Rechtsbeistand warf ein, Peter habe ja den Beschluß des Verwaltungsgerichts, der ihm die Weiterfahrt gestattete, immer mit dabei.

Es habe zunächst keine Berufung gegeben, da nach dem Urteil, daß keine Berufung zuließ, erst ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden mußte.

Viel Hin und Her. Daß Peter auf die Fahrerlaubnis nicht verzichtet hat, ist unstreitbar. Für alleinige Abgabe des Führerscheins gibt es anscheinend keine Rechtssprechung, da ein solcher Vorgang nicht vorgesehen ist. Es ist nun an der Richterin, erneut zu prüfen und dann zu entscheiden.

Und weiter geht es im Gericht um Führerschein-Angelegenheiten. Bei einer Polizeikontrolle erging an Peter der Vorwurf, ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs zu sein. Tatsächlich besaß er aber zu dieser Zeit einen gültigen paraguayischen Führerschein.

Rechtlich darf Peter einen gültigen paraguayischen Führerschein auf deutschen öffentlichen Straßen als Nachweis einer Fahrerlaubnis nutzen, sofern er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Peter war zum fraglichen Zeitpunkt mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet.

Er war mehrmals in Paraguay und hatte dort während seiner Aufenthalte insgesamt zwei zeitlich jeweils auf ein Jahr begrenzte Führerscheine erhalten.

lm Vorlauf des jetzigen Verfahrens wurden beide Führerscheine wegen angeblicher Fälschung eingezogen. Begründung war damals die Form der Laminateinschweißung, die zurechtgeschnitten und nicht gestanzt aussieht.

Bis zum heutigen Verhandlungstag hat nun ein Sachverständiger die Echtheit der Führerscheine geprüft. Sein Vorgehen war dabei folgendes: Er verglich die vorliegenden Exemplare mit 25 vorliegenden echten und unechten Führerscheinen aus Paraguay, die in der Führerschein-Datenbank gespeichert waren und beispielsweise durch den Umtausch paraguayischer in deutsche Führerscheine sichergestellt wurden. Dann untersuchte er mikroskopisch, ob der Rand der Laminierung mit der Schere geschnitten oder gestanzt war. Zu guter Letzt prüfte er noch nach, ob UV- oder Infrarot-Sicherungen eingearbeitet waren.

Wie würdet lhr prüfen? Für mich wäre es naheliegend,

bei der ausstellenden Gemeinde anzurufen und nachzufragen.

 Der Sachverständige hatte eingeräumt, daß es in Paraguay keine zentrale Ausgabestelle für Führerscheine und auch keine national einheitlichen Vorgaben zur optischen Gestaltung gebe. Die ihm vorliegenden, als echt anerkannten Exemplare hatten bestimmte Merkmale, die auf Peters Führerschein nur zum Teil wiederzufinden seien. Zum Beispiel fehlte eine UV-Sicherung, die aber auch nicht in allen Gemeinden Paraguays üblich war. Tatsächlich schien der mit Schere statt Stanzgerät abgerundete Rand des Ausweisdokuments den Ausschlag für die Einschätzung des Sachverständigen zu geben, es handele sich um eine Totalfälschung.

Von prägnanten lokalen Gegebenheiten, wie der jährlich wechselnden Hintergrundfarbe im Paßbild, hatte der Sachverständige keine Kenntnis, was seine Beurteilung meines Erachtens nicht unbedingt professioneller erscheinen lies.

Interessant war die kurz auftauchende und nicht abschließend erörterte Frage, ob der Führerschein des Königreiches Deutschland ein gültiges Dokument gewesen sei und damit verbunden die Frage, ob es sich bei dem Königreich Deutschland um einen völkerrechtskräftigen Staat handelt.

Neben dem Rechtsbeistand von Peter war auch noch ein Rechtsanwalt und Professor für Völker- und Staatsrecht aus Paraguay 2012 bei der Staatsgründung des KRDs anwesend. Der Rechtsbeistand fand den Vorgang der Staatsgründung an sich keineswegs befremdlich und wies auf andere Staatsgründungen innerhalb eines bereits bestehenden Staatsgeländes hin, was völkerrechtlich durchaus möglich sei.

Wie Peter ausführte und Martin Schulz anschließend nochmals unabhängig und sehr anschaulich erzählte, waren beide zweimal gemeinsam in Paraguay gewesen und Peter anschließend noch mehrmals alleine. Die illustren Schilderungen der örtlichen Gegebenheiten dort waren unterhaltsam und glaubwürdig. Anlaß der Reise war die Bekanntschaft mit einem ehemaligen Mainzer Stadtrat. Dieser wohnte in Paraguay und hatte dort einen Nachbarn, ein deutscher Wissenschaftler, der zum Ehrenbürger ernannt werden sollte und Peter und Martin zur Ernennungszeremonie eingeladen hatte. Dieser Wissenschaftler hatte zudem Beziehungen zu jemandem, der mit dem Pyrolyse-Verfahren experimentierte.

Bei der Pyrolyse werden Abfallprodukte, zum Beispiel Plastik und alte Autoreifen in Kraftstoff umgewandelt.

Sie kamen ins Gespräch und es wurde angedacht, auf einem Gelände in Paraguay Forschungen zu diesem Verfahren zu betreiben. Außerdem dachte Peter darüber nach, auf dem Gelände ein Seminarhaus zu errichten. Das war dort nicht unbedingt ungewöhnlich. Es gab unter anderem einen Deutschen, den Lehmbaupabst Günter zur Nieden, der dort ebenfalls Projekte betreute. Der ehemalige Mainzer Stadtrat empfahl Peter die Beantragung eines Führerscheins, der für Touristen ausgegeben wurde und jeweils für ein Jahr gültig war. Der Führerschein wurde beim Gemeindevorstand beantragt und stand beim nächsten Besuch etwa einen Monat später zur Verfügung. So konnten Peter und Martin unabhängig von ihrem Gastgeber, dem ehemaligen Mainzer Stadtrat, zum erworbenen Gelände fahren und weitere Termine wahrnehmen.

Sollte der Führerschein in irgendeiner Weise kein offizielles Dokument dargestellt haben, war das zumindest für Peter nicht ersichtlich. Martin S. fügte noch an, daß es umfangreiches Video- und Fotomaterial zu allen Gesprächen in Paraguay gebe, dieses aber bei der Razzia im November 2014 von der BaFin in einer großen weißen IKEA-Transportbox beschlagnahmt worden und bislang nicht wieder aufgetaucht sei.

Nach der Vernehmung des Zeugen Martin S. unterbrach die Richterin die Beweisaufnahme und Peter verlas seine Einlassung zu den vorhergehenden Verhandlungstagen.

lm Anschluß an die Verkündigung, welche Unterlagen im Selbstleseverfahren für den nächsten Verhandlungstag relevant seien, schloß Richterin Baumgarten die Verhandlung.

Gerne berichte ich Euch wieder vom Verhandlungstag am 10. Juli 2017.

Seid alle herzlich gegrüßt."

Quelle: KRD Blog von Ulrike

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