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Prozess gegen Kino.to-Gründer beginnt heute: RA Solmecke schätzt juristische Folgen für die Nutzer ein

Archivmeldung vom 08.05.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.05.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Ehemalige Kino.to Webseite Bild: kino.to
Ehemalige Kino.to Webseite Bild: kino.to

Heute beginnt vor dem Landgericht Leipzig der Prozess gegen den Gründer und Chef des illegalen Filmportals Kino.to. Bis zu vier Millionen Nutzer haben den Dienst täglich genutzt, über den über einhunderttausend raubkopierte Filme angeboten wurden. Diese Nutzer fragen sich nun, ob sie die nächsten sind, die mit juristischem Ärger zu rechnen haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gibt Antwort.

Kino.to, 2008 von einem Leipziger gegründet, versorgte die Massen über viele Monate hinweg mit den allerneuesten Kinofilmen. Die aktuellen Streifen lagen als Raubkopien auf den Servern vor und konnten von den Nutzern via Streaming empfangen werden. Über 135.000 Filme sollen zum Angebot des Streaming-Dienstes gehört haben. Davon profitierten bis zu vier Millionen Nutzer am Tag.

Nun ist kino.to Geschichte. Fünf Kino.to-Mitarbeiter wurden bereits vor Gericht verurteilt. Heute am 8. Mai beginnt vor dem Landgericht Leipzig die Verhandlung gegen den Gründer und Chef des illegalen Filmportals. Vier Verhandlungstage sind im Prozess wegen vielfacher Urheberrechtsverletzungen anberaumt.

Während der Prozess selbst für viel Aufmerksamkeit sorgt, fragen sich viele der ehemaligen Nutzer von Kino.to, ob sie vielleicht die nächsten sind, die mit einer Anklage zu rechnen haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGE SOLMECKE schätzt die Lage wie folgt ein:

"Selbst wenn die Betreiber des Netzwerkes kino.to nun mit drakonischen Strafen und mehrjährigen Haftstrafen rechnen müssen, so gehe ich nicht davon aus, dass nun auch auf die Nutzer von kino.to eine Klagerolle zurollen wird. Das größte Problem ist doch, dass es schon wieder einige Monate her ist, dass die Server von kino.to abgestellt worden sind. Sollten, was fraglich ist, die IP-Adressen der Nutzer überhaupt auf den kino.to-Servern abgelegt worden sein, so lassen sie sich heute nicht mehr klar zuordnen, da die deutschen Provider die Daten der Nutzer nur sieben Tage lang speichern. Es gab also nur ein kurzes Zeitfenster von sieben Tagen direkt nach dem Herunterfahren der Server, um in Zusammenarbeit mit den deutschen Providern die erhobenen IP-Adressen mit den Nutzerdaten abzugleichen. Ist das seinerzeit nicht passiert, so bleiben die Nutzer anonym."

Ein Problem sieht der Rechtsanwalt nur auf die Anwender zukommen, die damals Geld dafür bezahlt haben, um die Werbung auf den kino.to-Servern auszublenden. RA Christian Solmecke: "Der ermittelnde Staatsanwalt hat ja angekündigt, dass man auch PayPal-Daten von Nutzern gefunden hat, die die Werbeanzeigen von kino.to nicht sehen wollten und sich so davon freigekauft haben. Wer solche Daten hinterlassen hat, muss möglicherweise doch noch mit einer Strafverfolgung rechnen. Denn diese Daten sind ja klar einer bestimmten Person zuzuordnen."

Sollte es zu einer Strafverfolgung kommen, müsste vor Gericht geklärt werden, ob das reine Ansehen von Filmen via Streaming nun dem Anfertigen einer Raubkopie auf dem eigenen Rechner gleichkommt oder nicht. RA Christian Solmecke:

"Ich selbst gehe davon aus, dass das reine Anschauen der Filme per Streaming rechtlich nicht illegal ist, da keine Kopie des Films auf der eigenen Festplatte angelegt wird. Manche Juristen vertreten allerdings die Auffassung, dass schon das kurze Zwischenspeichern von wenigen Sekunden Film im so genannten RAM des Computers eine illegale Kopie darstellt."

Aber selbst beim Streaming gibt es noch Unterschiede, die jetzt zwar nicht für den kino.to-Fall gelten, aber bei zukünftigen Aktionen der Nutzer im Web bedacht werden sollten. RA Christian Solmecke: "Ein Beispiel: Viele Anwender nutzen Streaming-Dienste, um etwa live die Fußball-Bundesliga am Rechner zu sehen. Die reinen Streaming-Dienste sind so konzipiert, dass man selbst kein Fernsehsignal weiterverbreitet, also nur Konsument bleibt und nicht zum Anbieter wird. Anders sieht der Fall aus, wenn bei den Live-Übertragungen so genannte Peer-to-Peer-Streaming-Dienste genutzt werden - sie funktionieren genauso wie Tauschbörsen. Bei diesen Diensten werden die TV-Programme nicht nur per Streaming empfangen, sondern lokal auf der eigenen Festplatte gespeichert und von hier aus auch schon wieder weiterverbreitet. Davon sollte man möglichst die Finger lassen, denn das ist illegal und die Anwender sind für die Rechteinhaber klar zu identifizieren."

Für die Anwender gibt es eine klare Faustregel. RA Christian Solmecke: "Als Faustregel sollte man sich merken, dass immer, wenn die Verbreitung nicht offensichtlich illegal ist, ich mir zu privaten Zwecken eine Kopie anfertigen darf. Gelange ich als Anwender aber auf eine Internet-Seite, wo etwa die Top 100 Songs der Musik-Charts oder aber alle aktuellen Kinofilme fein säuberlich zum Download aufgelistet sind, dann sollte man davon die Finger lassen, denn das ist offensichtlich illegal."

Quelle: RA Christian Solmecke

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