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Der KWG-Prozeß gegen "Peter I" vom "Königreich Deutschland": Die Haftbeschwerde

Archivmeldung vom 26.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Peter I, König von Deutschland (2015), Bürgerlich: Peter Fitzek
Peter I, König von Deutschland (2015), Bürgerlich: Peter Fitzek

Bild: Königreich Deutschland /Ott

Auf der Internetseite des Königreich Deutschlands erschien der nachfolgende Artikel über die weiteren Hintergründe zum KWG-Prozeß von Peter I, bürgerlich Peter Fitzek. Dort heißt es: "In dem Fall wurde wiederholt Haftbeschwerde gegen die zwischenzeitlich fast 2 Jahre andauernde Dauer-Untersuchungshaft eingericht. Was erlebt Peter in der Haft? Am 2. Mai 2017 hatte Peter seine erste Haftbeschwerde eingereicht. Er führte dort kurz auf, weshalb die Haft aus seiner Sicht menschenunwürdig sei und beantragte eine sofortige Entlassung aus der Haft."

Weiter wird auf der Internetseite berichtet: "Das Landgericht Halle hatte damals über die Haftfortdauer zu entscheiden. Es fragte in der Justizvollzugsanstalt nach und bekam als Antwort, daß Peter Zugang zu allen Angeboten der Anstalt habe und diese ausreichend seien.

Jeder Häftling habe beispielsweise Recht auf 1 Stunde Aufenthalt im Freien pro Tag, das sei auch für Peter so.

Nicht erwähnt wurde, daß die Stunde im Freien morgens vor Sonnenaufgang beginnt und in den Wintermonaten komplett im Dunkeln stattfindet. Es ist anzunehmen, daß die Begleitumstände vom Gesetzgeber so nicht gedacht waren. Hier fand aber bisher keine genauere Untersuchung statt.

Tatsächlich stehen einem bei den herrschenden Haftbedingungen in der JVA Halle die Haare zu Berge:

  • Peter muß mindestens 22,5 Stunden des Tages in seiner 9 qm Zelle verbringen.
  • Der tägliche 1-stündige Aufenthalt im Freien findet früh morgens statt, im Dezember und Januar komplett im Dunkeln. Unter das Vordach darf man sich nicht unterstellen. Auch nicht bei strömendem Regen.
  • Obwohl eigenständige sportliche Betätigung im Freien (im Dunkeln?) angeblich möglich sein soll, wurden Peter Klimmzüge untersagt. Der Basketballkorb wurde gleich am folgenden Tag abgeschraubt, damit dort keine Klimmzüge mehr möglich sind.
  • Auch am stabilen Fußballtor und am Zaun wurden die Klimmzüge untersagt.
  • Ein tägliches zweistündiges Treffen mit anderen Häftlingen in der eigenen Zelle beschränkt sich auf die Häftlinge der gleichen Unterabteilung. Das sind genau zwei. Pech, wenn diese beiden Mitgefangenen eine komplett andere Verstandes- oder Herzqualität besitzen. So ist kein sozialer Austausch möglich.
  • Einmal pro Woche ist ein gemeinsames Kochen in der Küche vorgesehen. Bei zwei Stunden Küchenöffnung und maximal 3 Gefangenen in der Küche stehen die 14 Inhaftierten untereinander in Konkurrenz. Es gibt 1 Pfanne für die 3 in der Küche befindlichen Gefangenen. Insgesamt wird die Küche aus unterschiedlichen Gründen immer wieder geschlossen gehalten.
  • Es gibt eine Sport- und eine Gitarrenunterrichtszeit. Allerdings finden beide gleichzeitig statt. Und es gibt so wenige Gitarren, daß nur derjenige eine bekommt, der immer am Gitarrenunterricht teilnimmt – dann also nie die Sportzeit nutzen kann. Außerdem werden an den Fitneßgeräten vom Gefängnispersonal ohne Angabe von Gründen notwendige Einstellungsstifte entfernt. Bringt ein Häftling einen eigenen Stift mit, bekommt er einen vollen Monat Sportverbot. Die Sportverantwortliche ist eine stark übergewichtige Frau (ca. 100 kg bei 1,65 Körperhöhe), für die eventuell die Notwendigkeit der sportlichen Betätigung nicht wirklich ersichtlich ist.
  • Wenn ein einzelner Häftling einen Konflikt mit dem Gefängnispersonal hat, wird eine Kollektivstrafe verhängt – zum Beispiel Sportverbot für alle. So wird der Häftling der Selbstjustiz der Mitinhaftierten ausgesetzt.
  • Vom Gottesdienst wird Peter durch die protestantische Pfarrerin ausgeschlossen, da seine Bezeichnung „Peter, Menschensohn des ...“ Blasphemie sei. Dieselbe Pfarrerin schließt Peter auch von den 2 mal jährlich stattfindenden Filmvorführungen aus.
  • Die Duschräume stehen wegen Personalmangel nicht täglich zur Verfügung.
  • Besuch ist einmal wöchentlich für 1 Stunde genehmigt. Auch für die Lebenspartnerin gibt es keine Sonderregelung. Das heißt: Wenn jemand anderes Peter besucht, steht diese Zeit für einen Besuch seiner Freundin nicht mehr zur Verfügung.

Welche Möglichkeiten hat Peter, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden?

Da ein Untersuchungshäftling bis zur Rechtskraft eines Urteils als unschuldig gilt,

  • sollte das Verfahren beschleunigt durchgeführt werden
  • sollten die Haftbedingungen moderat sein
  • sollte die Haft die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten

Bei Peter wurden alle drei Punkte nicht erbracht.

  • Im Verfahren wurden entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz Fristen bis zuletzt ausgereizt und sogar überschritten. Der Bundesgerichtshof, der nun über die Revision entscheidet, ist an keine Frist gebunden. Die übliche Bearbeitungsdauer von 6 Monaten ist längst überschritten. Ein anderer Häftling in Halle, der ebenfalls in der 4. Strafkammer des BGH verhandelt wird, hat kürzlich seinen Entscheid bekommen. Hoffen wir, daß es bei Peter auch bald so weit ist.
  • Die Haftbedingungen sind in der beigefügten Haftbeschwerde ausführlich dargestellt. Zum Teil sind Untersuchungshäftlinge hier schlechter gestellt, als rechtmäßig verurteilte Strafgefangene.
  • Die Haftdauer überschreitet die angestrebte Höchstdauer für Untersuchungshaft heute bereits um 9 Monate. Eine Haftprüfung ist gesetzlich alle drei Monate nach Überschreitung der 6-Monats-Höchstgrenze durchzuführen. Auch das war bei Peter nicht regelmäßig der Fall.

Haftprüfung und Haftbeschwerde: Was kann das bringen?

Bei der Haftprüfung ebenso wie bei der Haftbeschwerde geht es darum zu entscheiden, ob die Haft mit der Prüfung beendet werden kann. „Den Haftbefehl außer Vollzug setzen“ heißt das rechtlich korrekt. Bei der Prüfung wird die gesamte Sach- und Rechtslage neu bewertet.

Eine Haftprüfung muß beantragt werden und steht nur in der Untersuchungshaft zur Verfügung. Bei der Haftprüfung kann nach § 118 Abs. 1 StPO eine Mündliche Verhandlung erzwungen werden. Peter steht hier direkt dem Richter gegenüber, dem er seine Sichtweise erläutern kann. Eine Haftprüfung muß nach nach § 118 Abs. 5 StPO möglichst sofort, spätestens aber nach zwei Wochen erfolgen.

Diesen Weg ist Peter schon mehrmals gegangen. Sein letzter Antrag auf Haftprüfung wurde abgelehnt. Die Begründung war sachlich nicht korrekt: Er erkenne die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht an und hielte sich für den König des Königreichs Deutschland.
Tatsächlich richtet Peter sich nach der vorhandenen Rechtsordnung und kritisiert, daß die in der Bundesrepublik tätigen Richter sich in ihrer Urteilsfindung nicht vollumfänglich an ihre eigene Gesetzgebungen halten. Die von Peter geschriebene Verfassung des Königreichs Deutschland macht deutlich, daß es bisher keinen König gibt oder gegeben hat. Hier folgen die Richter einer in den Medien verbreiteten fehlerhaften Berichterstattung.

Hoffen ließ der Zusatz, es sei noch 2017 mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu rechnen. Noch warten wir …

Von der Haftprüfung zur Haftbeschwerde

Wenn Peter der Ansicht ist, sein zuständiger Richter habe sich bereits eine verfestigte Meinung gebildet und gehe nicht mehr objektiv mit der Situation um, kann eine Haftbeschwerde helfen. Diese geht an die nächsthöhere Instanz. Bei der Haftbeschwerde liegt es allerdings im Ermessen des Gerichts, ob, wann und wie es darauf reagiert. Auch hier ist also wieder keine verbindliche Zeitaussage möglich. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2017 Peters Haftbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Gründe dafür sind:

  • Es sei weiterhin dringender Tatverdacht gegeben.
  • Es bestehe weiterhin Fluchtgefahr

Das OLG Naumburg hält die Haft für „verhältnismäßig“ und schreibt, „dem Beschleunigungsgebot sei ausreichend Rechnung getragen worden.“ Das Beschleunigungsgebot verlangt, daß das Strafverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen ist, solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Bei Peter wurden die Fristen bis zuletzt ausgenutzt und teilweise sogar überschritten. Wie hier von Beschleunigung gesprochen werden kann, bleibt als Frage im Raum ...

Auf die von Peter ausführlich geschilderten Haftbedingungen ging das Oberlandesgericht nicht ein. Die von Peter im Dezember geführte Haftbeschwerde veröffentlichen wir hier vor allem mit der Absicht, einen Einblick hinter die Gefängnismauern zu werfen. Die Antwort des OLG Naumburg befindet sich ebenfalls unten im Download."

Bleibt mit Peter in Kontakt!

Am Ende des Berichts  bedankt man sich bei allen, die Peter bisher Briefe geschickt haben. Da sein Kontakt - abgesehen von der knappen Besuchszeit - auf 2 Telefonate pro Woche eingeschränkt ist, freut er sich sehr über Briefe. Außer wird darauf hingewiesen, dass wer ihm Mut machen, ihm etwas mitteilen will oder Fragen an ihn hat, sich unter der folgenden Adresse an ihn wenden kann unter dieser Adresse erreichen:

JVA

„Peter Fitzek“

Am Kirchtor 20

06108 Halle

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