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Impfkritik: RKI-Geheimniskrämerei erstmals vor Gericht gescheitert

Archivmeldung vom 26.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Niederlage der Ständigen Impfkomission (STIKO) und des Robert-Koch-Institutes (RKI) vor Gericht
Niederlage der Ständigen Impfkomission (STIKO) und des Robert-Koch-Institutes (RKI) vor Gericht

Bild: Impfkritik.de / s.Bild

Die Webseite Impfkritik veröffentlicht nun aufgrund der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts en Sitzungsprotokoll der Ständigen Impfkommission und schreibt dazu: "In ihren Sitzungsprotokollen dokumentiert die Ständige Impfkommission (STIKO), wie genau sie zu ihren öffentlichen Empfehlungen kommt, die uns unter die Haut gehen. Doch aus Sicht der zuständigen Gesundheitsbehörde RKI fallen Details unter strengster Geheimhaltung. Jetzt hat das RKI mit dieser Politik erstmals seit 2006 kleinlaut beigeben müssen."

Weiter ist im Artikel auf der Webseite zu lesen: "Impfungen sind invasive medizinische Maßnahmen mit ungewissem Ausgang. Weder für Wirksamkeit noch für Sicherheit gibt es Garantien. Besonders heikel sind die Impfungen von – besonders schutzbefohlenen – Säuglingen. Nicht ohne Grund gelten Impfungen rechtlich gesehen als Körperverletzung, die der mündigen Einwilligung bedürfen. Ohne diese mündige Einwilligung, für die auch eine Aufklärung über bekannte Risiken notwendig ist, kann der impfende Mediziner strafrechtlich belangt werden.

Dennoch spricht eine vom Bundesgesundheitsministerium berufene Ständige Impfkommission (STIKO) öffentliche Impfempfehlungen aus, die Richtliniencharakter haben. Dabei gehen der Gesetzgeber und Gesundheitsbehörden davon aus, dass diese Empfehlungen auf mit äußerster Sorgfalt vorgenommene Abwägung von Nutzen und Risiken vorgenommen wurden, um die im Grundgesetz (GG) Art. 1 Abs. 1 garantierte (fast) absolute Unverletzlichkeit der Würde zu wahren.

In einer Demokratie und einer Gesellschaft, die auf christlichen Werten basiert, ist die volle Transparenz dieser Entscheidungen, die uns und unseren Kindern sprichwörtlich unter die Haut gehen, eine volle Selbstverständlichkeit.

Zumindest in der Theorie. In der Praxis sieht es so aus, dass sich das Robert-Koch-Institut (RKI), bei der die STIKO angesiedelt ist, mit Zähnen und Klauen gegen jede Offenlegung wehrt. Seit das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 2006 in Kraft getreten ist, fordere ich nach und nach die Sitzungsprotokolle der STIKO an.

Nach den ersten Anlaufschwierigkeiten funktioniert das grundsätzlich auch. In der Regel sind jedoch wichtige Passagen geschwärzt, so dass die Nachvollziehbarkeit der Nutzen-Risiko-Abwägungen durch die STIKO nicht gewährleistet ist.

Bei meiner IFG-Anfrage mit der laufenden Nr. 138, bei der es um das 10. STIKO-Sitzungsprotokoll vom April 1976 geht (das ist jetzt über 40 Jahre her!), wurden die Namen der zur Sitzung eingeladen Vertreter der Impfstoff-Hersteller geschwärzt. Begründung: Die Unternehmensmitarbeiter hätten sich damals auf Vertraulichkeit verlassen, seien durch das Persönlichkeitsrecht geschützt und sowieso nicht im Sinne des IFG als „Gutachter oder Sachverständige“ anzusehen, die wichtige Sachinformationen beisteuern.

Die IFG-Anfrage hatte ich am 21. September 2015 gestellt. Das Robert-Koch-Institut (RKI), an dem die STIKO angesiedelt ist, lieferte mir zwar das entsprechende Protokoll, schwärzte allerdings darin die Namen von Vertretern der Impfstoffhersteller, die an der Sitzung teilgenommen hatten.

Wir mussten schließlich klagen. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied am 30. Jan. 2018, dass die Namen der Vertreter der Impfstoffhersteller, die an den STIKO-Sitzungen teilgenommen haben, offen gelegt werden müssen. Das Verwaltungsgericht teilt damit die von uns vertretene Auffassung, dass es sich bei den Vertretern der Impfstoffhersteller um Dritte handelt, die in vergleichbarer Weise wie Sachverständige eine Stellungnahme abgegeben haben. Nach § 5 Abs. 3 IFG überwiegt bei solchen Personen in der Regel das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten.

Das bedeutet: Unabhängig vom Alter der Sitzungsprotokolle sind die Namen der Vertreter der Impfstoffhersteller, die an STIKO-Sitzungen teilgenommen haben, offen zu legen."

Quelle: Impfkritik.de

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