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Die unerwünschte Erbschaft - Wie schlägt man das Erbe aus?

Archivmeldung vom 30.11.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.11.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Der Sarg am Grab
Der Sarg am Grab

Foto: Silar
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Wenn ein Familienmitglied stirbt, ist das nicht nur Anlass zur Trauer, sondern kann auch finanzielle Konsequenzen für die Angehörigen haben. Wer voraussichtlich nur Schulden erbt, sollte schnell handeln und eine Ausschlagung der Erbschaft prüfen.

Wie wird man Erbe?

Als Erbe tritt man in die Stellung des Erblassers ein, d.h. man erbt dessen Vermögen, haftet aber auch für dessen Verbindlichkeiten. Zum Erben wird man, weil man von dem Verstorbenen im Testament dazu eingesetzt worden ist oder weil man als Ehegatte oder Verwandter gesetzlicher Erbe ist. Die Erbfolge tritt automatisch mit dem Todesfall ein, ohne eine gesonderte Erklärung.

Was tun, wenn man nicht Erbe sein will?

Es kann Gründe geben, warum man lieber nicht Erbe sein möchte. Häufigster Grund dafür ist ein überschuldeter Nachlass. Aber auch die Anordnung von Beschränkungen im Testament kann die Erbschaft unattraktiv machen. In solchen Fällen bleibt oft nur die Ausschlagung der Erbschaft. Doch was viele nicht wissen: "Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung erklärt oder auf bestimmte Gegenstände beschränkt werden" erläutert Dr. Sarah Nietner, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. "Es gilt das alles-oder-nichts-Prinzip. Bei Ausschlagung der Erbschaft bestehen also keinerlei Ansprüche mehr auf den Nachlass. Grundsätzlich verliert man auch einen möglichen Pflichtteilsanspruch."

Wie und bis wann kann man die Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung der Erbschaft muss persönlich entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar erklärt werden. Ein Vertreter kann nur handeln, wenn er eine öffentlich beglaubigte Vollmacht hat. Die Ausschlagung muss binnen einer Frist von 6 Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Anfall und Grund der Berufung als Erbe erlangt. Nach Ablauf dieser recht kurzen Frist ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Nur in Ausnahmefällen kann der Erbe die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, wenn er einem rechtlich relevanten Irrtum unterlag. Wann ein solcher Irrtum vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig und bedarf einer rechtlichen Prüfung.

Müssen auch die Kinder des Erben ausschlagen?

Je nach Fallkonstellation fällt die Erbschaft durch die Ausschlagung automatisch den Kindern des Ausschlagenden an. Auch diese müssen dann form- und fristgerecht ausschlagen. Sind die Kinder minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter handeln. "In bestimmten Fällen ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich" warnt Dr. Nietner. "Diese muss innerhalb der 6-Wochen-Frist beantragt und später an das Nachlassgericht geschickt werden." Dies kann der Notar übernehmen, der die Erklärung beglaubigt.

Quelle: Hamburgische Notarkammer (ots)

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