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Abfindungen: was Arbeitnehmer darüber wissen sollten

Archivmeldung vom 26.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Früher nannte man es "Goldenen Handschlag", in Zeiten der Wirtschaftskrise ist eher von "Entlassungsentschädigung" die Rede. Gemeint sind in beiden Fällen die so genannten "Abfindungen".

Was das genau ist und was Abfindungen für den Arbeitnehmer rentenrechtlich bedeuten können, das erklärt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

"Entlassungsentschädigungen oder Abfindungen sind Leistungen, die Arbeitnehmer als Ausgleich erhalten, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Abfindungen können im Rahmen eines Sozialplans gezahlt werden oder zum Beispiel auch aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. In der Regel zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung einmalig, also den gesamten Betrag in einer Summe."

Anschließend ist der Arbeitnehmer ja meistens arbeitslos. Er bekommt aber nur dann "nahtlos" Arbeitslosengeld, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, so Theil:

"Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat, bekommt der Arbeitnehmer erst nach einem so genannten Ruhenszeitraum Leistungen von der Agentur für Arbeit. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld längstens bis zu einem Jahr ruhen kann, sollte sich der Betroffene vor der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei seiner zuständigen Arbeitsagentur beraten lassen, das empfehle ich dringend."

Wichtig ist auch zu wissen, dass solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz besteht. Die Krankenversicherung kann aber im Rahmen einer Familienversicherung oder durch eine freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. Doch wie sieht es bei der Rentenversicherung aus?

"Der Ruhenszeitraum kann vom Rentenversicherungsträger als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber für die besondere Wartezeit von 35 Versicherungsjahren und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Wir empfehlen dringend, sich wegen der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Folgewirkungen bei der zuständigen Krankenkasse und bei den Fachleuten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu informieren."

Abfindungen wirken sich auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich aus, so Theil:

"Schon seit 2006 sind Abfindungen komplett steuerpflichtig, d.h. es wird Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag, evtl. zuzüglich Kirchensteuer auf eine Abfindung fällig. Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses also für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind zwar auch steuerpflichtig, aber grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung."

Wer mehr zu diesem Thema wissen will, findet bei den Fachleuten in den wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung individuelle und ausführliche Beratung. Adressen sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar. Weitere Informationen erhalten Sie auch am kostenlosen bundesweiten Servicetelefon 0800 1000 4800.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

 

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