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Feilschen mit den Nachbarn

Archivmeldung vom 20.08.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.08.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Die Nachbarn besser kennenlernen, Trödel, Kitsch und Schnäppchen erstehen oder verkaufen – in der Sommerzeit bieten Flohmärkte in Höfen oder auf Wiesen hierzu die optimale Gelegenheit. Doch bei der Organisation muss mehr beachtet werden, als nur der rechtzeitige Aushang der Ankündigungsplakate und die Organisation der benötigten Tische. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt nützliche Tipps, was bei der Veranstaltung eines privaten Hof-Flohmarktes zu berücksichtigen ist.

Für einen Tag verwandelt sich der Hinterhof oder die Wiese zwischen den Häusern zu einer Verkaufsfläche unter freiem Himmel. Wer sonst Tür an Tür wohnt, verkauft nun Stand an Stand. Damit aus dem einträchtigen Miteinander im Nachhinein keine böse Überraschung für die Hausbewohner wird, sollten sich die Veranstalter im Vorfeld über die Bedingungen der Organisation eines privaten Flohmarktes informieren.

Ohne Einverständnis keine Planung

Der Hof sowie gemeinschaftliche Rasen- und Gartenflächen eines Hauses sind Privatgrund und gelten als Allgemeinfläche, also als gemeinschaftlicher Hausteil für alle Hausbewohner. "Es lohnt sich, als Erstes einen Blick in die Hausordnung zu werfen. In einzelnen Fällen kann diese bereits Hinweise auf die Nutzungsmöglichkeiten des Hofes oder der Wiese geben", empfiehlt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn: Hof oder Rasen sind als Nutzungsfläche für einen Flohmarkt in der Hausordnung nicht von vornherein ausgewiesen. In einem Miethaus ist es daher sinnvoll, wenn sich die Mieter untereinander absprechen und das Einverständnis des Vermieters oder Hauseigentümers in schriftlicher Form einholen. So lässt sich Ärger bereits im Vorfeld vermeiden. Ähnlich verhält sich die Vorgehensweise bei Wohnungseigentümern: Parteien einer Eigentümergemeinschaft sollten sich ebenfalls untereinander abstimmen. Die Veranstaltung kann zum Beispiel auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt werden. Trifft die Idee eines Flohmarktes auf Gegenliebe, können die Organisatoren mit der Planung beginnen.

Damit der Flohmarkt privat bleibt

Die Organisation des Flohmarkts steht, nun muss die Veranstaltung noch bekannt gemacht werden. Plakatanschläge oder Flyer dürfen in begrenztem Maße angebracht werden. Allerdings vorzugsweise auf dem jeweiligen Grundstück, also z. B. an der Tür zum Treppenhaus oder am Müllhäuschen im Hof. Machen eifrige Nachbarn auch Aushänge an der Bushaltestelle, besteht die Gefahr, dass die Veranstaltung ihren privaten Charakter verliert. Und wenn aufgrund der Anschläge aus 50 Teilnehmern schnell mal 500 werden und der Hof aus allen Nähten platzt, haftet der Veranstalter für eventuell entstehende Konsequenzen – etwa für die Kosten der Müllentsorgung, Schäden am Grundstück oder an geparkten Fahrzeugen.

Möchten sich allzu viele hausinterne Parteien an dem Flohmarkt beteiligen, kann der Platz auf dem Privatgrund knapp werden. Weichen dann einzelne Stände auf die Straße vor dem Haus aus, gelten neue Regeln. Denn: Die Benutzung von Gehwegen ist genehmigungspflichtig, weil in diesem Fall der Anliegergebrauch überschritten wird. Die Nutzung des Gehwegs erfordert jedoch eine Sondernutzungserlaubnis. Wird diese erteilt, können Sondernutzungsgebühren fällig werden. Ein entsprechender Antrag kann bei der Gemeinde gestellt werden, die Erfolgsaussichten sind je nach Ort unterschiedlich. Ohne Sondernutzungserlaubnis sollte daher darauf geachtet werden, dass die Flohmarktfläche auf den Privatgrund begrenzt bleibt. Auch Zufahrten für Feuerwehr und Sanitäter dürfen nicht blockiert werden. Übrigens: Betreibt ein Nachbar beruflich einen Spielzeugladen, darf er seine Ware grundsätzlich nicht auf dem Flohmarkt anbieten. "Hof-Flohmärkte gelten als nachbarschaftliche, nicht-gewerbliche Veranstaltungen. Nehmen gewerbliche Händler teil oder wird Neuware verkauft, kann die Veranstaltung von Behördenseite als ein normaler gewerblicher Markt angesehen werden. Dafür ist eine Anmeldung erforderlich, zudem gelten völlig andere Regeln als bei einem privaten Flohmarkt. Deshalb sollte der Veranstalter gewerblichen Händlern eine Absage erteilen", erklärt die D.A.S. Juristin.

Ordnung muss sein

"Auch wenn private Veranstaltungen keiner gesonderten Regelung bedürfen, zeichnen die Veranstalter verantwortlich für den geordneten Verlauf des Nachbarschafts-Flohmarkts. Sie sind im Einzelnen für die Einhaltung sicherheits- und ordnungsrechtlicher Richtlinien zuständig. In manchen Gemeinden gibt es eine Musiklärmverordnung, in anderen sind schlicht Ruhezeiten festgelegt", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Meist sind diese Punkte in der schriftlichen Erlaubnisvergabe des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung erwähnt. Der Hauseigentümer kann hierin konkret die Verantwortung der Organisatoren für die Veranstaltung mit all ihren Konsequenzen festhalten. Auch um die Wiederherstellung des Hofes oder des Rasens in seinen ursprünglichen Zustand inklusive Abfallentsorgung nach Ende des Flohmarktes müssen sich die Veranstalter kümmern.

Kaffee und Kuchen?

Feilschen macht hungrig. Daher erfreuen sich Kaffee- und Kuchenverkäufe auf Flohmärkten großer Beliebtheit. Aber: Auch bei der Abgabe von Lebensmitteln und Getränken auf Veranstaltungen kann eine sogenannte "Gestattung" von Seiten der Stadt oder Gemeinde erforderlich sein. Darunter versteht man die Erlaubnis, vorübergehend Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle in der Öffentlichkeit abgeben zu dürfen. Außerdem sind beim Veräußern vor allem von gekochten Speisen lebensmittel- und hygienetechnische Vorschriften und gegebenenfalls Auflagen der Gemeinde zu beachten. Wenn gewerbliches Interesse in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dann ist keine Gestattung nötig. "Möchte ein Nachbar für alle Kuchen und Kaffee bereitstellen, sollte dies somit umsonst, zum Unkostenbeitrag oder aber auf jeden Fall unter den marktüblichen Preisen erfolgen. Es kann zu diesem Zweck zum Beispiel eine Spendenkasse am Verkaufstisch platziert werden. So bleibt die Veranstaltung aus rechtlicher Sicht weiterhin im privaten Rahmen", meint Anne Kronzucker. Beachten die Hausbewohner all diese Punkte, steht einem gelungenen Hof-Flohmarkt nichts mehr im Wege.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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