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Was schwangere Arbeitnehmerinnen im Krankheitsfall beachten sollten

Archivmeldung vom 05.09.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.09.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Nicht immer verläuft eine Schwangerschaft reibungslos; eine Krankschreibung der werdenden Mutter ist häufig unumgänglich. Wird die Schwangerschaft bei weiterer Berufstätigkeit gefährdet, dann kann der behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot verordnen.

Den Unterschied zwischen Krankschreibung und Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Auswirkungen erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich im Krankheitsfall den Unterschied zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot klarmachen: „Würde eine Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter die Schwangerschaft gefährden, sollte sie unbedingt darauf achten, dass ihr Arzt statt einer normalen Krankschreibung ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) ausspricht“, erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.. „Dieses kann partiell gelten und beispielsweise eine auf wenige Stunden am Tag begrenzte Tätigkeit bedeuten oder ein umfassendes Arbeitsverbot sein.“

Beschäftigungsverbot vorteilhafter

Ein Beschäftigungsverbot gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin eine körperlich anstrengende oder eine rein geistige Tätigkeit ausübt. Die psychische Belastung durch hohen Termindruck kann zum Beispiel dazu führen, dass die werdende Mutter manche Aufgaben nicht mehr ausüben darf (LAG Köln, Az. 6 Sa 953/01). Darüber hinaus weist die D.A.S. Expertin darauf hin, „dass das Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber in Form eines ausführlichen schriftlichen ärztlichen Attestes vorzulegen ist; das Zeugnis der Hebamme genügt nicht.“ Es muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen. Aus dem Attest muss präzise hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten kann.

Während eines Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin unbefristet Mutterschutzlohn. „Dieses unbegrenzte, steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt muss mindestens der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft entsprechen (§ 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)“, erläutert die D.A.S. Juristin. Ist die werdende Mutter hingegen krankgeschrieben, ist die Lohnfortzahlung wie üblich auf sechs Wochen begrenzt; anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Auch für den Arbeitgeber ist ein Beschäftigungsverbot gegenüber einer Krankschreibung von Vorteil, weil die Krankenkassen ihm in einem Umlageverfahren das zu zahlende Arbeitsentgelt vollständig erstattet.

Finanzielle Auswirkungen auf Elterngeld

Das während der Elternzeit anfallende Elterngeld wird auf Basis des letzten Nettoeinkommens berechnet - mindestens 67 Prozent, Untergrenze: 300 €, Obergrenze 1.800 € -. Auf Grund dieser Berechnungsvorgabe kann somit eine Krankschreibung der Schwangeren unter Umständen negative finanzielle Auswirkungen auf das ihr zustehende Elterngeld mit sich bringen. Bei einem Beschäftigungsverbot ist dies hingegen nicht der Fall. 

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

 

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