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Insolvenz von Neckermann: Trusted Shops erläutert die Rechte von Verbrauchern

Archivmeldung vom 18.07.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.07.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Markus Wegner / pixelio.de
Bild: Markus Wegner / pixelio.de

Die Insolvenz des Versandhändlers Neckermann verunsichert viele Verbraucher. Dr. Carsten Föhlisch, langjähriger Leiter der Rechtsabteilung von Trusted Shops und Experte für Verbraucherrecht, erklärt, welche Rechte Verbraucher trotz der Insolvenz haben.

Unter anderem war Dr. Carsten Föhlisch im Jahr 2009 Sachverständiger im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht. Im Februar 2011 wurde er als Experte zur "Button-Lösung" im Bundesministerium der Justiz gehört.

1. Ich habe bei Neckermann bestellt. Wird meine Ware trotz Insolvenz noch ausgeliefert?

Dr. Carsten Föhlisch: Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, so ist es gesetzlich verpflichtet, Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Das Gericht hat im Anschluss die Möglichkeit, durch sogenannte Sicherungsmaßnahmen eine Vermögensminderung zu verhindern. Dazu wird gewöhnlich ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der unter anderem die Aufgaben hat, das verbleibende Vermögen zu erhalten sowie zu prüfen, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens überhaupt durch dieses gedeckt werden.

Ist nicht genügend Vermögen vorhanden, so wird die Insolvenzeröffnung abgewiesen. In diesem Fall kann der Kunde bereits keine Ansprüche mehr gegen das insolvente Unternehmen durchsetzen. Es wird dann keine Ware mehr geliefert und der Kunde bekommt kein Geld zurück. Ist die Ware allerdings bereits auf dem Weg zum Kunden, kann dieser die Ware behalten.

Reicht das Vermögen jedoch aus, um wenigstens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter benannt. Dieser führt die Geschäfte weiter und fordert alle Gläubiger - also Personen, die noch Geld oder Ware vom insolventen Unternehmen bekommen - auf, ihre Forderungen innerhalb einer gesetzten Frist ordnungsgemäß bei ihm anzumelden. Wie das Beispiel Quelle zeigt, ist es möglich, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit fortgeführt und die bestellte Ware ausgeliefert wird. Im Rahmen einer Insolvenz kann eine Lieferung der Ware jedoch nicht mehr möglich sein, wenn Großhändler das insolvente Unternehmen nicht mehr beliefern.

2. Ich habe Ware bestellt und per Vorkasse bezahlt. Wie komme ich an mein Geld?

Dr. Carsten Föhlisch: Hierbei handelt es sich um eine Geldforderung gegen das insolvente Unternehmen. Es bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als seine Forderung beim zuständigen Insolvenzverwalter anzumelden. Aktuelle Informationen hierzu erfährt man zum Beispiel beim zuständigen Amtsgericht. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit vom bestehenden Kaufvertrag zurückzutreten. Hat der Kunde jedoch bereits den vollen Kaufpreis geleistet oder einen Teil angezahlt, so müssen diese Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. In vielen Fällen erhält der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung nur einen Bruchteil seines Geldes zurück.

3. An wen richte ich meinen Widerruf, wenn Neckermann insolvent geht?

Dr. Carsten Föhlisch: Der Widerruf wird weiterhin an das Unternehmen selbst gerichtet. Dabei wird das Unternehmen durch den Insolvenzverwalter vertreten. Möchte der Käufer von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, sollte er beachten, dass dies zwar möglich ist, aber eventuell kein Geld zurückerstattet wird, da das Unternehmen den Betrag nicht zurückerstatten kann. Sofern die Ware vollständig bezahlt wurde empfiehlt es sich also, diese auch zu behalten oder eventuell anderweitig zu verkaufen. Andernfalls müsste die Forderung zur Rückzahlung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

4. Wie sieht es mit Gewährleistungsansprüchen aus?

Dr. Carsten Föhlisch: Hierbei handelt es sich um ein großes Problem. Das insolvente Unternehmen wird wahrscheinlich nicht mehr im Stande sein, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Hat der Kunde jedoch eine Herstellergarantie auf seine Ware, so hat er Glück im Unglück: Tritt bei der Ware ein Defekt auf, so kann er beim Hersteller die Reparatur oder einen Austausch fordern, sofern der eintretende Fall durch die Garantiebedingungen des Herstellers abgedeckt ist. Hierbei ist die Garantie nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung zu verwechseln. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers, der für einen bestimmten Zeitraum eine einwandfreie Funktionsweise garantiert.

Quelle: Trusted Shops GmbH (ots)

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