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Was tun, wenn der Onlinehändler nicht liefert

Archivmeldung vom 19.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Wenn der Onlinehändler seine Ware nicht schickt, der Kaufpreis aber bereits bezahlt wurde, gibt es für den Kunden nur eines: Schnell handeln. Es gibt durchaus Möglichkeiten, sein Geld zurückzubekommen - wenn man sich an bestimmte Fristen hält

Bleibt ein Onlinehändler bestellte Ware auch nach schriftlicher Aufforderung schuldig, versucht der Kunde besser schnell, sein Geld zurückzubekommen.

Relativ gut sind seine Chancen, wenn er mit Kreditkarte bezahlt hat, sagte Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht aus Berlin: Viele Kreditkarten-Anbieter ermöglichen, Buchungen rückgängig zu machen. "Wichtig ist nur, dass man das nicht verschläft." Weil sich die dabei einzuhaltenden Fristen aber von Anbieter zu Anbieter unterscheiden, ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfehlenswert. Rund 4500 Verbraucher soll ein Internet-Händler betrogen haben, der sich seit dem 18. August vor dem Landgericht Darmstadt verantworten muss. Er hatte beim Auktionshaus Ebay Ware angeboten, sie den erfolgreichen Bietern aber nicht geschickt. Dabei soll ein Schaden in Höhe von rund einer Million Euro entstanden sein.

Tempo ist immer wichtig

Wer einem Betrüger aufgesessen ist, wird auch dann am besten rasch aktiv, wenn er im Lastschriftverfahren bezahlt hat, sagte Astrid Auer-Reinsdorff: Meist sind maximal sechs Wochen Zeit, die Bank zu bitten, die Buchung rückgängig zu machen. Ein Problem hat laut der Expertin allerdings, wer die Ware per Überweisung bezahlt hat. "Dann hat die Bank keine Möglichkeit, die Buchung rückgängig zu machen." In diesem Fall bleibt dem Betrogenen nur, Strafanzeige zu stellen. Lässt sich die Identität des Händlers nicht auf dessen Webseite ermitteln, wird am besten auf der Website der deutschen Domainverwaltung Denic die Funktion "Domainabfrage/whois" genutzt. Die Denic ist für die Vergabe der auf ".de" endenden Domains zuständig. Astrid Auer-Reinsdorff bremst aber allzu große Hoffnungen: "Ob das wirklich dazu führt, dass man sein Geld wiedersieht, ist fraglich", sagte die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 

Möglicherweise meldet sich ein Händler auch auf die Anfrage des Kunden hin, wo die Ware bleibt, mit dem Hinweis, er habe sie bereits abgeschickt. "Dann muss er das nachweisen", sagte Auer-Reinsdorff. Erbringt er den Nachweis, und die Ware wurde unversichert verschickt, hat der Kunde das Nachsehen - erbringt er ihn nicht, ist Handeln angesagt.

 

Eine zusätzliche Möglichkeit, wieder an ihr Geld zu kommen, haben Ebay-Nutzer: Ein Käuferschutzprogramm leistet in Fällen von Betrug Ersatz. Das gilt auch für den jetzt in Darmstadt verhandelten Fall. Laut Ebay-Pressesprecherin Maike Fuest existiert allerdings eine entscheidende Einschränkung: Ein Anrecht auf Ersatz hat seit einiger Zeit nur noch, wer den betrügerischen Händler über das Ebay-eigene System PayPal bezahlt hat.

Quelle: Stern.de

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