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Täglich droht Verjährung - Frist für Geschädigte im Bank- und Kapitalmarktrecht

Archivmeldung vom 27.04.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.04.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Sarah Mahler (www.roessner.de)
Sarah Mahler (www.roessner.de)

Für Schadensersatzansprüche gegen Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind, gilt noch die Sonderverjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. Danach verjähren die Ansprüche taggenau nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb des Wertpapiers, Zertifikats oder des Abschlusses eines Swap-Vertrags.

Es droht also die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Eine unkomplizierte und sofortige Hemmung der Verjährung kann über die Einleitung eines Schlichtungs- oder Güteantrags erreicht werden. Dieser muss form- und fristgerecht eingereicht werden.

Anträge können beim Ombudsmann der privaten Banken oder bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht werden. Das Ombudsmannverfahren ist kostenlos. Bei den Gütestellen belaufen sich die Kosten auf ca. 150-200 €. Zusätzlich sind bei beiden Verfahren die Kosten zu tragen, die der beauftragte Rechtsanwalt auslöst.

Der Antrag auf eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits ist besonders für Geschädigte zu empfehlen, deren Ansprüche kurzfristig zu verjähren drohen oder die ihre Erfolgsaussichten noch prüfen lassen wollen. Die Verjährung der Ansprüche ist während des Schlichtungsverfahrens und bis zu 6 Monate nach Scheitern des Güteverfahrens gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BGB). Eine Verjährung kann somit gestoppt werden.

Quelle: Rössner Rechtsanwälte

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