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Sturm „Xavier“ – das müssen Betroffene jetzt wissen

Archivmeldung vom 09.10.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.10.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Baumschaden durch Sturmtief Xavier
Baumschaden durch Sturmtief Xavier

Foto: FrauWu - https://twitter.com/FrlWu/status/916759098376548354
Lizenz: CC BY-SA 4.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Sturm „Xavier“ hat in weiten Teilen Deutschlands verheerende Schäden angerichtet – insbesondere in Ost- und Norddeutschland. Häuser und Autos wurden beschädigt, viele Bahnstrecken gesperrt. Betroffene sind angesichts der chaotischen Zustände häufig nicht sicher, welche Schäden die eigene Versicherung übernimmt. Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt, worauf es im Einzelnen ankommt.

Wann greift bei einem Sturm der Versicherungsschutz?

„Nicht jeder Schaden am Auto oder am Haus wird einfach ersetzt. Zunächst einmal muss es sich tatsächlich um einen Sturm handeln – nach der sogenannten Beaufort-Skala ist ein solcher erst dann gegeben, wenn er die Stärke acht erreicht“, erklärt Mingers. Die Ziffer zwei der Skala wird zum Beispiel mit einer leichten Brise beschrieben. Der Deutsche Wetterdienst macht hierzu konkrete Angaben. Sturm Xavier hatte zwischenzeitlich Stufe elf erreicht – die Skala wird höchstrichterlich anerkannt und kann damit Grundlage für die Geltendmachung schadensersatzrechtlicher Ansprüche sein.

Werden Schäden nur ersetzt, wenn die Windstärke feststellbar ist?

„Es kommt mitunter vor, dass die Stärke im Rahmen der genannten Skala nicht festgestellt werden kann, was aber nicht heißt, dass etwaiger Versicherungsschutz entfällt. Vielmehr kommt es auf den Beweis an, dass zum Beispiel Schäden am Gebäude vor dem Sturm nicht vorhanden waren. Hier kann die Inanspruchnahme eines Gutachters Abhilfe schaffen“, so der Rechtsexperte.

Schwieriger ist dagegen die Thematik sogenannter Ausschlussklauseln, nach denen die Versicherer für gewisse Schäden nicht haften sollen. Hier kommt es auf den Einzelfall an, denn unter Umständen benachteiligen solche Klauseln die Betroffenen unangemessen und sind deshalb unwirksam.

Wer haftet bei einem Schaden am Auto?

Nicht selten krachen Äste, Dachziegel oder ganze Bäume als Folge eines Sturms auf das eigene Auto. In solchen Fällen haften in der Regel die Teil- und Vollkaskoversicherung des Halters. Fällt aber zum Beispiel ein Baum eines benachbarten Grundstücks auf den Pkw, haftet der Besitzer des Grundstücks. Das gilt vor allem dann, wenn die Gefährdung durch den Baum vor dem Sturm erkennbar war und hätte behoben werden können.

Wer haftet bei Schäden durch Bäume, die auf der Straße liegen?

Ein leidiges Bild nach einem heftigen Sturm: Die Straßen sind voller Äste und sogar Bäume. Hier greift nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung. Nach einem Urteil des Landgerichts Ellwangen muss die Versicherung unter Umständen aber gar nicht zahlen, nämlich dann, wenn der Baum schon länger auf der Straße lag. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Zu beachten ist zudem die Eigenbeteiligung, die auch im Falle eines Sturms gezahlt werden muss.

Wann haften Eigentümer für Schäden durch einen Sturm?

Ein Schaden hat häufig weitere Schäden zur Folge – etwa dann, wenn sich ein Teil des Daches löst und Autos in der Umgebung beschädigt. Hierfür sind in der Regel die Hauseigentümer verantwortlich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Jahre 2010, dass sich bei einem ‚sorgfältig gewartetem Haus‘ unterhalb der Stufe zwölf der Beaufort-Skala keine Teile ablösen dürften. „Xavier erreichte maximal die Stufe elf. Sollten sich also tatsächlich Teile gelöst haben, kann man den Vorwurf der mangelnden Instandhaltung erheben“, mahnt Markus Mingers. „Auch die Standfestigkeit von Pflanzen und Bäumen sollten Hausbesitzer regelmäßig kontrollieren, andernfalls kommt nämlich auch hier eine Schadensersatzpflicht in Betracht.“

Schäden durch einen Sturm am Haus – was gilt?

In der Regel übernimmt die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung etwaige Schäden. Letztere kommt vor allem für Schäden am Haus auf, die durch umgefallene Bäume entstehen. „Die Hausratversicherung dagegen haftet für alle beweglichen Sachen – hierzu gehören Kleidungsstücke, Vorräte oder Möbel. Wichtig ist, dass man die Versicherung umgehend informiert und dafür Sorge trägt, dass die Schäden durch Untätigkeit nicht noch größer werden“, rät der Rechtsanwalt. Im Falle einer Überschwemmung ist eine Elementarschadenversicherung vonnöten.

Bahn fällt aus oder hat Verspätung – was kann verlangt werden?

Die Betreiber der Bahn haben bei einem Sturm zwar keine Schuld. Fallen aber ersatzlos eine Reihe von Zügen einfach aus, kann der Ticketpreis zurückverlangt werden. Das gilt normalerweise auch für Sparpreise. Bei Verspätungen kann Geld dagegen nur anteilig verlangt werden, nämlich 25 Prozent bei einer Stunde und 50 Prozent bei zwei Stunden Verspätung. Im Übrigen hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) entschieden, dass das Argument der „höheren Gewalt“ nicht mehr gelte.

Was, wenn man sich bei der Arbeit verspätet?

Der Sturm tobt, die Bahnen fallen aus oder der Weg zur Arbeit ist einfach nicht machbar. „Wer sich verspätet, muss keine Abmahnung fürchten – jedenfalls für den Fall, dass der Sturm plötzlich und unerwartet auftritt. Man sollte aber dennoch den Arbeitgeber unverzüglich informieren, um Schwierigkeiten vorzubeugen“, rät Mingers abschließend.

Quelle:  www.mingers-kreuzer.de

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