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Zugangsvermutung: Was mit Blick auf den Steuerbescheid wichtig ist

Freigeschaltet am 05.07.2025 um 10:15 durch Sanjo Babić
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Wer beispielsweise den Steuerbescheid vom Finanzamt erhält und darin Fehler vermutet, kann Einspruch einlegen. Aber Achtung: Das muss innerhalb einer bestimmten Frist passieren, ansonsten wertet das Finanzamt den Einspruch als unzulässig. Aber ab wann gilt der Steuerbescheid als zugestellt? Stichwort Zugangsvermutung: Was es dabei mit der Dreitages- und der Viertagesfrist auf sich hat und wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streitfall geurteilt hat, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Wann ein Brief des Finanzamts als zugestellt gilt

Seit 1. Januar 2025 gilt: Ein schriftlicher Verwaltungsakt - beispielsweise die Zustellung des Steuerbescheids oder eines steuerlichen Bescheids mit Zahlungsaufforderung - gilt innerhalb Deutschlands am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Man spricht dabei auch von der Zugangsvermutung. Bis Ende 2024 galt dafür noch eine Dreitagesfrist, diese wurde wegen der Neuregelung des Postgesetzes um einen Tag verlängert.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist wichtig. Denn danach richten sich Fristen - etwa für den Einspruch gegen den Steuerbescheid. Dieser muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, und die Einspruchsfrist beginnt am Tag der Bekanntgabe - ab 2025 also am vierten Tag nach der Versendung durch das Finanzamt. Wurde der Steuerbescheid beispielsweise an einem Montag verschickt, gilt er am Freitag als zugestellt beziehungsweise gilt der Verwaltungsakt als bekanntgegeben. Endet die Viertagesfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Beispiel: Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid am Dienstag, dann gilt er am darauffolgenden Montag als zugestellt.

Übrigens: Die Zugangsvermutung von vier Tagen innerhalb Deutschlands gilt nicht nur für postalische, sondern auch für elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakte beziehungsweise Bescheide.

Wenn die Post die Zustellzeiten nicht einhält

Zurück zum Postgesetz: Dessen zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Neuregelung besagt, dass der Deutschen Post jetzt etwas mehr Zeit für die Zustellung beispielsweise von Briefen zur Verfügung steht. So müssen 95 Prozent der Briefsendungen spätestens drei Tage nach der Einlieferung beim Empfänger beziehungsweise bei der Empfängerin ankommen. Davor waren es zwei Tage nach der Einlieferung.

In manchen Gegenden wird aber längst nicht mehr täglich Post ausgeliefert, und nicht selten klagen Kunden über deutlich längere Zustellzeiten. Das wiederum kann zum Problem werden, wenn es beispielweise um die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid geht. Jüngst verhandelte der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall, dessen Ursprung zwar noch vor 2025 lag und somit die Dreitagesfrist betraf - allerdings ist dieses grundsätzliche BFH-Urteil sinngemäß auch auf die Viertagesfrist anwendbar (Aktenzeichen VI R 18/22).

Was der Bundesfinanzhof zur Zustellfrist sagt

Tenor des Urteils: Auch wenn an der Anschrift des Adressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist - beziehungsweise jetzt innerhalb der Viertagesfrist - keine Post zugestellt wird, gilt die gesetzlich festgelegte Zugangsvermutung. Eine Zustellung innerhalb der geltenden Frist werde hierdurch zwar etwas weniger wahrscheinlich, sei aber gleichwohl möglich.

Grundsätzlich gilt: Behaupten Steuerpflichtige, ein Schriftstück nicht innerhalb der geltenden Frist erhalten zu haben, müssen sie dies glaubhaft belegen. Es reicht nicht aus, den fristgerechten Zugang einfach nur zu bestreiten. Anders sieht es aus, wenn Zweifel daran bestehen, ob das Schriftstück beziehungsweise ein Verwaltungsakt überhaupt per Post zugestellt oder elektronisch bereitgestellt worden ist. Denn dann muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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