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Haushaltshilfe beschäftigen und Steuern sparen? Kein Problem mit diesen Tipps

Archivmeldung vom 08.09.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.09.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Symbolbild
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Heutzutage gibt es viele Tätigkeiten im Haushalt, die man am liebsten anderen überlassen möchte. Dazu zählt neben dem Wäschewaschen, Bügeln, Kochen, Einkaufen, Aufräumen, Erziehung der Kinder etc. auch das Putzen. Da all dies viel Zeit in Anspruch nimmt, engagieren viele Berufstätige eine Haushaltshilfe.

Haushaltshilfen erhalten ihre Bezahlung allerdings oftmals nach getaner Arbeit bar auf die Hand. Es werden keine weiteren Abgaben geleistet, Aufzeichnungen fehlen ebenso. Die Bürokratie wird häufig nicht nur deshalb umgangen, weil sie zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen würde, sondern außerdem – so denkt man jedenfalls oft – noch mit höheren Kosten verbunden ist. Aber es empfiehlt sich die Haushaltshilfe nicht schwarz zu beschäftigen. Die Schwarzarbeit schließlich mit teils hohen Strafen verbunden. Doch der Gesetzgeber kommt Auftraggebern und Beschäftigten hier gleichermaßen entgegen.

Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis

Rund 80 bis 90 Prozent der in Deutschland beschäftigten Putz- und Haushaltshilfen arbeiten im Rahmen einer illegalen Beschäftigung schwarz. Um dem entgegenzuwirken, hat das Finanzamt eine neue Methode entwickelt, die allen Parteien in diesem System entgegenkommen soll: Die Rede ist hier vom sogenannten Haushaltsscheckverfahren. Dadurch können Steuern gespart und Strafen umgangen werden, da man sich hier auf eine legale Beschäftigung einigen kann. Wer dann einen Dienstleister wie Gebäudereinigung Frankfurt beauftragt, der kann mit wenig Aufwand die wertvolle Hilfe einer Putzkraft zu Hause genießen und diese fair entlohnen sowie kranken- und rentenversichern.

Ansprechpartner hierfür ist die Minijob-Zentrale. Diese bietet Ermäßigungen für Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Auch der bürokratische Aufwand hält sich hier in Grenzen, da vieles von der Behörde selbst verwaltet wird.Erfahrungsgemäß fruchtet dies sogar bereits; die Anzahl der offiziell angemeldeten Beschäftigten hat sich in wenigen Jahren mehr als verdoppelt. Dabei gibt es vor allem auch ein riesiges Potenzial für die Zukunft, da die Nachfrage nach legalen Haushaltshilfen immer weiter steigt.

Das Haushaltsscheckverfahren

Das Haushaltsscheckverfahren, das das Finanzamt in diesem Kontext bewirbt, beruht dabei auf dem Prinzip, dass Beschäftigte auf Minijob-Basis angemeldet werden, woraufhin sie versichert sind. Die Arbeitgeber hingegen erhält einmal jährlich eine Bescheinigung, mithilfe derer sich Steuern zurückerstatten lassen. Liegt der monatliche Verdienst des Beschäftigten dabei unter 200 Euro monatlich, ist die Summe der Steuerrückzahlungen teils sogar höher als die der Abgaben.

Es gibt nicht viele Voraussetzungen; eine davon ist natürlich die Einhaltung des Mindestlohns. Dieser liegt zurzeit bei 9,35 Euro pro Stunde. Ein großer Vorteil in diesem Zusammenhang ist die Förderung seitens des Staates. Die Minijob-Zentrale hat dieser Form von Haushaltsbeschäftigung eine Sonderrolle zugeräumt und verlangt daher weitgehend niedrigere Pauschalbeiträge als im Rahmen gewerblicher Minijobs. Viel bürokratischer Aufwand ist daher nicht nötig, um auf diesem Weg legal Haushaltshilfen beschäftigen zu können.

Das Haushaltsscheckverfahren kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einer Haushaltshilfe abschließt. In diesem Fall werden die jeweiligen Anteilskosten in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen, die Eigentümer und Mieter gleichermaßen betrifft. 20 Prozent dessen können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Steuerermäßigungen

Jährlich dürfen höchstens 20.000 Euro an Kosten geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass Steuervorteile in Höhe von bis zu 4.000 Euro möglich sind. In diesem Fall ist allerdings eine schriftliche Rechnung vonnöten und die Beträge müssen überwiesen werden.

Überschreitet der Tätigkeitsumfang die Grenzen normaler Minijob-Definitionen, muss die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ausfallen. Dies beinhaltet die normale Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge im üblichen Bereich, die auch die Arbeitslosenversicherung mit einbezieht.

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