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Arbeitsrecht: Was ist nach Erhalt einer Kündigung zu tun?

Archivmeldung vom 29.03.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Ihnen wurde gekündigt, was nun? Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung ist für einen Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung und zwar nicht nur, weil sich mit Ablauf der Kündigungsfrist das bisherige Einkommen drastisch reduziert.

Um so wichtiger ist das Wissen über die geltende Rechtslage und die schnelle Reaktion, die nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung zu erfolgen hat. Wird diese Frist versäumt, läuft oft überhaupt nichts mehr.

Was muss man wissen?

Zunächst einmal, dass die Schriftform der Kündigung eingehalten worden sein muss, um überhaupt Wirkung zu entwickeln.

Dann ist zu überprüfen, ob eine im Gesetz festgelegte Beschäftigungsdauer vorliegt und die geforderte Mitarbeiterzahl im Betrieb beschäftigt wird, wodurch überhaupt erst die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes im Einzelfall ausgelöst wird.

Erst dann stellt sich die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet hier zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung. Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren und zwar außergerichtlich durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Eine solche Klage ist immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet, da eine unmittelbare Klage auf Abfindung nach deutschem Recht nicht möglich ist. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen.

Was sollte man tun?

In der Situation nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss zunächst darüber entschieden werden, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden soll, denn eins ist sicher: Wenn gegen die Kündigung nichts unternommen wird, wird sie wirksam!

Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie benötigt der Arbeitnehmer fachliche Unterstützung, am besten durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dieser kann zunächst ausloten, wie sich die Position des Arbeitnehmers darstellt und führt unter Umständen erste Gespräche mit dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls erhebt er für den Arbeitnehmer fristgemäss eine Kündigungsschutzklage.

Quelle: Pressemitteilung Kitzmann & Partner Rechtsanwälte GbR

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