Tipps für den Bauvertrag: Rechtlich abgesichert zum Traumhaus
Archivmeldung vom 09.09.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt44 Prozent der Bundesbürger können sich laut einer aktuellen Forsa-Umfrage trotz der schwierigen Konjunkturlage vorstellen, ein Eigenheim zu bauen.
"Doch der Weg in die eigenen vier Wände kann ganz schön holprig sein, besonders wenn er nicht gut geplant ist", sagt Sandra Detering von TÜV Rheinland, die Hausbesitzer in spe während der Bauphase auch bei rechtlichen Fragen berät. Zu den wichtigen Punkten, die vor Baubeginn vertraglich geregelt sein sollten, gehören:
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Details vertraglich festlegen: Wie hoch die Kosten für
einen bestimmten Bauabschnitt sind oder wann das Gebäude
fertig gestellt ist - das sind nur zwei Aspekte, die
keinesfalls nur auf mündlichen Absprachen beruhen sollten.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, sind alle
Details, wie zum Beispiel die Oberflächenbeschaffenheit
der Wände, schriftlich zu fixieren.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Die Baustellenverordnung von 1998 sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei kleineren Vorhaben wie etwa dem Bau eines Einfamilienhauses die Bestellung eines Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe-Koordinator) vor. Ingenieure, Architekten, Bauherren und Mitarbeiter der Bauverwaltungen können dieser Verpflichtung entweder durch Einsatz entsprechend geschulter Fachleute - etwa von TÜV Rheinland - nachkommen oder selbst die Fachkenntnisse erwerben, um als SiGe-Koordinator tätig zu werden.
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Bauherrenhaftpflichtversicherung: Sie schützt den Bauherrn
vor Schadenersatzforderungen bei einem Unfall auf der
Baustelle. Denn schnell kann ein herabfallender Ziegel ein
parkendes Auto beschädigen oder gar einen Menschen
verletzen.
- Betreten der Baustelle: Es ist ratsam, vertraglich
festzuhalten, dass der zukünftige Hausbesitzer - eventuell
auch mit Dritten - Zugang zur Baustelle hat. Nur so können
Sachverständige ohne Probleme den Baustand kontrollieren
und dabei Baumängel frühzeitig erkennen.
- Gewährleistungsfrist:
Die Gewährleistungsfrist von Handwerkern und Bauunternehmern kann bei Vertragsgestaltung auf zwei unterschiedliche Weisen geregelt werden. Entweder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren oder nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) mit vier Jahren Gewährleistung, falls nichts anderes vereinbart, mindestens jedoch zwei Jahre.
TÜV Rheinland empfiehlt einen Bauvertrag nach VOB mit einer Gewährleistung von fünf Jahren nach BGB abzuschließen. "Wer sich als Bauträger so rechtlich absichert, muss nicht fürchten, dass das Traumhaus zum Albtraum wird", resümiert Sandra Detering.
Quelle: TÜV Rheinland