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Tipps für den Bauvertrag: Rechtlich abgesichert zum Traumhaus

Archivmeldung vom 09.09.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.09.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: TÜV Rheinland
Bild: TÜV Rheinland

44 Prozent der Bundesbürger können sich laut einer aktuellen Forsa-Umfrage trotz der schwierigen Konjunkturlage vorstellen, ein Eigenheim zu bauen.

"Doch der Weg in die eigenen vier Wände kann ganz schön holprig sein, besonders wenn er nicht gut geplant ist", sagt Sandra Detering von TÜV Rheinland, die Hausbesitzer in spe während der Bauphase auch bei rechtlichen Fragen berät. Zu den wichtigen Punkten, die vor Baubeginn vertraglich geregelt sein sollten, gehören:

  • Details vertraglich festlegen: Wie hoch die Kosten für einen bestimmten Bauabschnitt sind oder wann das Gebäude fertig gestellt ist - das sind nur zwei Aspekte, die keinesfalls nur auf mündlichen Absprachen beruhen sollten. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, sind alle Details, wie zum Beispiel die Oberflächenbeschaffenheit der Wände, schriftlich zu fixieren.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Die Baustellenverordnung von 1998 sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei kleineren Vorhaben wie etwa dem Bau eines Einfamilienhauses die Bestellung eines Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe-Koordinator) vor. Ingenieure, Architekten, Bauherren und Mitarbeiter der Bauverwaltungen können dieser Verpflichtung entweder durch Einsatz entsprechend geschulter Fachleute - etwa von TÜV Rheinland - nachkommen oder selbst die Fachkenntnisse erwerben, um als SiGe-Koordinator tätig zu werden.

  • Bauherrenhaftpflichtversicherung: Sie schützt den Bauherrn vor Schadenersatzforderungen bei einem Unfall auf der Baustelle. Denn schnell kann ein herabfallender Ziegel ein parkendes Auto beschädigen oder gar einen Menschen verletzen.
  • Betreten der Baustelle: Es ist ratsam, vertraglich festzuhalten, dass der zukünftige Hausbesitzer - eventuell auch mit Dritten - Zugang zur Baustelle hat. Nur so können Sachverständige ohne Probleme den Baustand kontrollieren und dabei Baumängel frühzeitig erkennen.
  • Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist von Handwerkern und Bauunternehmern kann bei Vertragsgestaltung auf zwei unterschiedliche Weisen geregelt werden. Entweder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren oder nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) mit vier Jahren Gewährleistung, falls nichts anderes vereinbart, mindestens jedoch zwei Jahre.

TÜV Rheinland empfiehlt einen Bauvertrag nach VOB mit einer Gewährleistung von fünf Jahren nach BGB abzuschließen. "Wer sich als Bauträger so rechtlich absichert, muss nicht fürchten, dass das Traumhaus zum Albtraum wird", resümiert Sandra Detering. 

Quelle: TÜV Rheinland

 

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