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Was tun mit falschen Geschenken?

Archivmeldung vom 24.12.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.12.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Moderne Hightech-Geräte sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Auf den Wunschzetteln stehen die neuesten Flachbild-Fernseher, Spielekonsolen, Handys und Digitalkameras. Nicht immer trifft man dabei den Geschmack des Beschenkten. Weil Präsente heute oft im Internet geordert werden, ist das aber kein Problem mehr: „Geschenke aus dem Online-Handel können leicht zurückgegeben werden“, betont Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Hightech-Verbandes BITKOM.

„Anders als im Ladengeschäft gibt es fast immer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht.“ Der BITKOM sagt, was zu beachten ist:

1. Frist einhalten

Ist die Ware geliefert, bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit darf der Besteller den Kaufvertrag widerrufen. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, läuft die Frist mindestens eine Woche. In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausführliche Erklärungen zum Sinneswandel unterm Christbaum sind nicht nötig.

2. Frankieren nicht vergessen

Die meisten Online-Shops verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Absender erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann der Kunde auf den Rücksende-Kosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein explizites „Rückgaberecht“, muss er in jedem Fall die Kosten übernehmen. Unabhängig davon gilt der Tipp, nicht am Porto zu sparen: Lieber ein versichertes Paket als ein unversichertes Päckchen – so lässt sich Ärger vermeiden, falls die Sendung nicht beim Händler ankommt.

3. Schwere Waren abholen lassen

Einen großen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Als Faustregel gilt: Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Ein Tipp: Die Abholung der Ware schriftlich verlangen – am besten per Einschreiben. So gibt es keine Missverständnisse, ob der Besteller die Widerrufsfrist eingehalten hat.

4. Kleingedrucktes lesen

In den Geschäftsbedingungen (AGB) der Händler steht oft mehr als die gesetzlichen Standards. So bieten einzelne Shops auch eine unfreie Rücksendung oder kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail vor der Rücksendung. Deshalb lohnt es sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen – sie sind nicht selten zum Vorteil der Kunden.

5. Alternative: Geschenke selbst im Netz anbieten

Sollte keine Rückgabe mehr möglich sein, lassen sich Geschenke auch im Internet verkaufen – etwa per Online-Auktion. Private Verkäufer müssen dabei kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Nur gewerbliche Anbieter sind dazu verpflichtet. Zudem können Privatpersonen die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es genügt der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Unwirksam wird der Hinweis dann, wenn der Verkäufer einen Mangel verschwiegen oder bewusst falsche Angaben gemacht hat. Nicht zuletzt ist es wichtig, Urheberrechte zu beachten. Wer ein Gerät anbietet, sollte keine Bilder des Herstellers kopieren, sondern selbst fotografieren.

Quelle: BITKOM

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