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Die wichtigsten Neuerungen der Lebensmittelinformations-Verordnung

Archivmeldung vom 08.12.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.12.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Im Vergleich: Die wichtigsten Neuerungen der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Bild: "obs/BLL - Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V."
Im Vergleich: Die wichtigsten Neuerungen der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Bild: "obs/BLL - Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V."

Eine dreijährige Übergangszeit wurde den Lebensmittelherstellern gewährt, nun ist es soweit. Am 13. Dezember müssen die Änderungen der neuen europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) umgesetzt sein.

Christoph Minhoff, Hauptgeschäftsführer des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) erklärt dazu: "Noch nie wurden die Verbraucher so umfassend über Lebensmittel informiert wie mit den Vorschriften der neuen Verordnung. Die LMIV ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz. Sie bildet die Basis für eine eigenständige Kaufentscheidung. Für die Hersteller ist dabei besonders wichtig, dass die Verordnung europaweit gilt, das heißt, dass alle dieselben Bedingungen haben."

Auf allen verpackten Lebensmitteln sind mit der LMIV die Pflichtangaben in der Mindestschriftgröße von 1,2 mm bezogen auf die Höhe des kleinen "x" anzugeben, die 14 Hauptallergene [1] sind durch Fettdruck, Großbuchstaben oder Unterstreichung im Zutatenverzeichnis auf einen Blick erkennbar und in der Nährwerttabelle ist nun der Salzgehalt anstatt des Natriumgehalts aufgelistet. Generell verpflichtend ist die Nährwerttabelle, die den Kaloriengehalt und den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz bezogen auf 100 g/100 ml angibt zwar erst ab dem 13. Dezember 2016, da aber bereits heute viele Hersteller freiwillig eine Nährwertkennzeichnung vorgenommen haben, haben diese auch auf die neue vorgeschriebene Form umgestellt. Weiterhin gelten - je nach Produkt - neue Informationspflichten zu Auftauhinweisen und Einfrierdaten, zu pflanzlichen Ölen und Fetten, der Herkunft von Fleisch, Nanozutaten, dem Koffeingehalt sowie zu Ersatzzutaten und aus Fleisch- oder Fischstücken zusammengefügten Erzeugnissen. Wenn Verpackungen nach dem 13. Dezember 2014 noch alte Etiketten tragen, handelt es sich um Ware, die bereits vorher gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht wurde. Diese können noch unbefristet abverkauft werden, um unnötig Lebensmittelabfälle zu vermeiden.

Der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft sieht im 13. Dezember allerdings erst den ersten Schritt. Minhoff erläutert: "Eine Vielzahl von Herausforderungen steht noch an, z. B. die Diskussionen rund um die Herkunftskennzeichnung bei verarbeitetem Fleisch oder Milch und Milcherzeugnissen. Aber auch verbindliche Kriterien für die Auslobung veganer und vegetarischer Lebensmittel sind noch in der Abstimmung. Die Etiketten wurden zwecks Änderung also sicher nicht das letzte Mal angefasst."

Eine Übersicht über die Änderungen der LMIV bietet die Informationsgrafik des BLL

[1] Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch- und Fischerzeugnisse, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)

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