Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Fiskus und Homeoffice: Bei Vermietung an Arbeitgeber ist eine Überschusserzielungsabsicht nötig

Fiskus und Homeoffice: Bei Vermietung an Arbeitgeber ist eine Überschusserzielungsabsicht nötig

Archivmeldung vom 16.10.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.10.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
B Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
B Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie dürfte es öfter vorkommen, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Teil seiner privaten Immobilie zur Ausübung des Homeoffice vermietet. Die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, hat schließlich stark zugenommen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden, wenn für diese Vermietung Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.

Der Fall: Ein Beschäftigter vermietete eine Einliegerwohnung mit 54 Quadratmetern für 476 Euro monatlich an seinen Arbeitgeber. Das Mietverhältnis sollte nur während des Beschäftigungsverhältnisses andauern und die Räume ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Streit gab es dann allerdings mit dem Fiskus, als der Arbeitnehmer rund 25.000 Euro für eine behindertengerechte Renovierung des dazugehörigen Badezimmers (mit Dusche und Badewanne) als Werbungskostenüberschuss geltend machte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen, denn für eine Betriebsstätte seien nur Toilette und Waschbecken nötig. Anschließend wurde durch mehrere Instanzen hindurch in dieser Sache verhandelt.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bemängelte am vorausgegangenen Urteil des Finanzgerichts, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht wie eine Gewerbeimmobilie betrachtet worden seien und keine objektbezogene Überschussprognose - bezogen auf den Einzelfall - stattgefunden habe. Genau das wäre aber nötig gewesen, um eine Bewertung der Angelegenheit des Falles vornehmen zu können. Unter anderem gehe es darum, ob der Steuerpflichtige während der Dauer des Dienstverhältnisses noch einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vornehmen könne.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte barock in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige