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Nachbarschaft: Musikantenstadl oder MTV - zu laut ist zu laut

Archivmeldung vom 26.10.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.10.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Kleinen machen Krach, die Alten sind zu empfindlich - so das gängige Klischee. Und je größer der Anteil der Senioren, umso häufiger kommt es zu Konflikten in der Hausgemeinschaft.

"Kinder in der Nachbarschaft waren vor dreißig Jahren noch ganz normal, heute werden sie als Ruhe störende Ausnahme wahrgenommen", beschreibt Xaver Kroner, geschäftsführender Vorstand des VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen), die Situation. Ein freundliches Verhältnis zu den Nachbarn helfe, Konflikte zu vermeiden.

Generell gilt: gleiches Recht für alle. Der Kinderwagen ist im Treppenhaus ebenso zu dulden wie die Gehhilfe (LG Hannover, AZ 20 S 39/05). Und auch wenn der Lärm über Zimmerlautstärke hinausgeht, der natürliche Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder muss toleriert werden (u.a. LG München, AZ: 1 T 14 129/88).

Fällt beim Spielen ein Ball auf ein fremdes Grundstück, ist das Klettern über den Zaun verboten. Der Nachbar darf die Herausgabe jedoch nicht verweigern, um das Spielen zu unterbinden (LG München II, AZ: 5 O 5454/03).

Nur bei mutwilligem Lärm können Nachbarn eine Mietminderung erwirken (LG Köln, AZ: 12 S 389/70). Im konkreten Fall trommelten die Kinder gegen Heizung und Wasserrohre. Eltern müssen ihren Nachwuchs dazu bringen, während der in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten am frühen Nachmittag und abends einen Gang runterzuschalten.

Übrigens: Nur weil die schwerhörige Seniorin den Fernseher zu laut dreht, darf der Nachbarssohn nicht mit Musikbeschallung reagieren. Das Amtsgericht Hamburg (AZ: 47 C 1789/95) stellte klar, dass "Selbstjustiz" auch bei derartigen Problemen in der Nachbarschaft zu unterlassen sei - der richtige Weg nach erfolgloser persönlicher Ansprache ist, erst über den Vermieter zu gehen und im Zweifelsfall das Gericht anzurufen.

Der VdW Bayern empfiehlt, sich nach Einzug bei den neuen Nachbarn vorzustellen. Auch ein freundliches Wort im Treppenhaus oder hin und wieder eine helfende Hand sorgen dafür, dass der lautstarke Wutanfall des Dreijährigen entspannter gesehen wird. Und die Titelmelodie der Lindenstraße aus der Nebenwohnung zaubert so statt verärgertem Stirnrunzeln vielleicht ein wöchentliches Lächeln aufs Gesicht der Nachbarn.

Quelle: Pressemitteilung VdW Bayern

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