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Wenn Vermieter Schönheitsreparaturen bezahlen müssen

Archivmeldung vom 03.01.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.01.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Uwe Wagschal / pixelio.de
Bild: Uwe Wagschal / pixelio.de

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Vermieter die vom Mieter auszuführenden Schönheitsreparaturen bezahlen muss. Daran muss der Vermieter sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch halten. Wie die D.A.S. mitteilt, kann er nicht einfach beschließen, ab sofort die Arbeiten selbst durchzuführen.

Generell ist es üblich, dass der Mieter die Abnutzungserscheinungen seiner Mietwohnung durch Schönheitsreparaturen beseitigt und auch für die entstehenden Kosten aufkommt. Aber: Dies ist nur eine vertragliche Vereinbarung, die sich eingebürgert hat. Möglich sind auch abweichende Regelungen.

Der Fall: In einem Mietvertrag war festgelegt worden, dass der Vermieter für die Kosten von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung aufkommen musste. Wenn der Mieter selbst Schönheitsreparaturen vornehmen oder von Handwerkern durchführen ließ, sollte der Vermieter die Kosten übernehmen. Voraussetzung war nur, dass die Arbeit fachgerecht sein musste. Zur Berechnung der Kosten sollte die Zweite Berechnungsverordnung herangezogen werden. Eines Tages informierte der Vermieter die Mieter nun darüber, dass er künftig die Schönheitsreparaturen selbst durchführen werde. Die Mieter lehnten dies ab. Später teilten sie mit, dass die Wohnung wegen Renovierungsbedarf nach fünf Jahren nun wieder renoviert worden sei. Sie verlangten die Zahlung von knapp 2.500 Euro für das fachgerechte Malern und Lackieren aller Wände, Decken, Türen und Heizkörper. Der Vermieter verweigerte die Zahlung.

Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gestand der Bundesgerichtshof den Mietern die Zahlung zu. Nach dem Vertrag sei keine Zustimmung des Vermieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlich. Der Vermieter könne den Vertrag nicht einseitig ändern. Er habe durch eine solche Vereinbarung den Vorteil, dass er sich nicht um die Planung und Durchführung der Arbeiten und die Abstimmung mit den Mietern kümmern müsse. Die Mieter hätten das Risiko der ordnungsgemäßen Durchführung, da sie nur bei fachgerechter Arbeit Geld bekämen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3.12.2014, Az. VIII ZR 224/13

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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