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Entscheidungssammlung zu GEZ-Gebühren für PC"s bei akademie.de veröffentlicht

Archivmeldung vom 26.08.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.08.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
T-Shirts 'GEZ-freie Zone' als Dankeschön für neue Urteile zur PC-Gebühr
T-Shirts 'GEZ-freie Zone' als Dankeschön für neue Urteile zur PC-Gebühr

Ab sofort steht jedermann auf akademie.de eine Entscheidungssammlung mit den derzeit bekannten Urteilen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zum Thema Rundfunkgebühren für so genannte "neuartige Rundfunkgeräte" zur Verfügung.

Nahezu alle Urteile sind über die Web-Adresse http://www.akademie.de/direkt?pid=56478  kostenfrei im Volltext abrufbar.

Die meisten Urteile: Rundfunkgebührenpflicht für PC ist rechtswidrig

19 der insgesamt 27 bisher bekannt gewordenen Gerichtsurteile lehnen die Rundfunkgebühren für PC’s wegen Verfassungswidrigkeit oder gesetzwidriger Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab. Nur in neun Fällen - also bei weniger als einem Drittel der Urteile - hält man die PC-Gebühr für rechtmäßig. Den unterlegenen PC-Besitzern räumten die Gerichte jedoch in allen Fällen die Möglichkeit der Berufung oder Revision für die nächste Instanz ein.

Auf Bayern.de werden nur Urteile für die PC-Gebühr veröffentlicht

In Bayern steht es bei den Urteilen derzeit 7:4 gegen die PC-Gebühr. Auf dem Webserver des Freistaats werden unter http://vgh.bayern.de dennoch nur die vier Einscheidungen veröffentlicht, die PC-Gebührenforderungen des Bayrischen Rundfunks befürworten. Die sieben Urteile der bayrischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die PC-Gebührenforderungen für rechts- oder verfassungswidrig halten, bleiben unberücksichtigt. Die Entscheidungssammlung von akademie.de soll hier mehr Objektivität bei der öffentlichen Dokumentation der laufenden Rechtssprechung herstellen.

Neuere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kritisieren Oberverwaltungsgerichte

Bei akademie.de neu veröffentlichte Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bemängeln bisherige Urteile der Oberverwaltungsgerichte, die die PC-Gebühr für rechtmäßig hielten. So rügt das VG Schleswig-Holstein im Urteil 14 A 243/08 vom 02.07.2009 den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof: „Der VGH gewichtet hier die Tatsachen eindeutig falsch und vertauscht dadurch Ausnahme und Regelfall.“ Das VG Stuttgart hält im Urteil Az 3 K 4393/08 vom 29. April 2009 die Entscheidung des OVG NRW vom 12.03.2009 zur PC-Gebührenpflicht für verfehlt.

VG Münster: PC-Gebührenforderung über 67.773 Euro gegen Firma rechtswidrig

Die Entscheidung des VG Münster 7 K 1971/08 lässt PC-Gebührenforderungen von über 67.773 Euro gegen eine Firma nicht gelten, die 682 Mitarbeitern auch die Heimarbeit am PC ermöglicht hatte. Erfolgreich wehrte sich die Firma auch gegen die Forderung, der GEZ die Adressen der Mitarbeiter rauszurücken. Das Gericht hält PC-Gebührenforderungen für PC-Heimarbeiter gleich aus mehreren Gründen für rechtswidrig.

T-Shirts „GEZ-freie Zone“ von akademie.de als Dankeschön für neue Urteile

Jedem, der als erster ein neues Urteil zur PC-Gebühr zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung einsendet, schickt akademie.de als Dankeschön zwei T-Shirts mit dem Aufdruck „GEZ-freie Zone“ zu, wobei die Größe selbst gewählt werden kann. Wer nur Gericht und Aktenzeichen des Urteils mitteilt, erhält nur ein T-Shirt. Mit der Aktion „GEZ-freie Zone“ will akademie.de darauf hinweisen, dass nicht für den Rundfunkempfang genutzte PC’s und Handys gerade im gewerblichen Bereich rechtlich als „GEZ-freie Zone“ anzusehen sind. Die Rechtsauffassung von akademie.de, die die GEZ zunächst per Abmahnung zu bekämpfen versuchte, wird mittlerweile durch die Mehrheit der Gerichtsurteile bestätigt. Jeder, der sich gegen rechtswidrig von der GEZ erhobene Rundfunkgebühren für PC’s zur Wehr setzen will, kann nun über die Entscheidungssammlung von akademie.de mit Volltextzugriff auf die Urteile die Argumentation der Richter einsehen und direkt für einen eigenen Widerspruch, eine Klage oder eine Klageergänzung zitieren.

Quelle: akademie.de asp GmbH & Co.

 

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