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Eigentums-Wohnanlage: Wer Recht am Garten hat

Archivmeldung vom 02.07.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.07.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Außenflächen von Eigentums-Wohnanlagen sind grundsätzlich erst einmal Gemeinschaftseigentum. Wer mit dem Kauf seiner Parterre-Wohnung ein exklusives Sondernutzungsrecht des Gartens koppelt, braucht daher eine Teilungserklärung oder eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung.

Häufig trennen die Eigentümer von Parterre-Wohnungen ihre Gärten auf Grundlage von Mehrheitsbeschlüssen ab, um sie alleine zu nutzen. Juristisch ist dieses Vorgehen nicht haltbar, denn Außenflächen sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale. Gehört zu einer Parterre-Eigentumswohnung ein Garten, gibt nur die Klärung der Rechtsverhältnisse vor dem Kauf Sicherheit davor, dass nachher die Nutzung nicht eingeschränkt werden kann, bestätigt auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 32 Wx 31/07).

Dem Urteil folgend, kann ein exklusives Sondernutzungsrecht nicht durch Mehrheitsbeschluss geschaffen werden, sondern nur durch die Teilungserklärung oder eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung, ergänzt Immowelt.de. Selbst jahrelange Gartennutzung schafft hier kein Gewohnheitsrecht. Gibt es keine dieser juristisch haltbaren Bekundungen, kann jeder Einzelne der Eigentümergemeinschaft den Garten mit nutzen. Ein Hintertürchen gibt es aber doch, wie das Oberlandesgericht bemerkt: Die Mehrheit könne beschließen, die Gartenflächen an die jeweiligen Wohnungseigentümer zu vermieten.

Quelle: Immowelt AG

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