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Abmahnung wegen Facebook-Gefällt-mir-Button

Archivmeldung vom 17.02.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.02.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Rechtsanwalt Christian Solmecke Bild: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian Solmecke Bild: Rechtsanwalt Christian Solmecke

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE warnt: Online-Händler, die den Gefällt-mir-Button von Facebook in ihre kommerziellen Seiten einbauen, müssen ihre Datenschutzerklärung anpassen - ansonsten droht eine teure Abmahnung. Ein Muster für eine entsprechende Anpassung hat die Kanzlei nun zur schnellen Soforthilfe kostenlos ins Internet gestellt.

Online-Händler sind Kummer gewöhnt. Es gibt so viele Gesetze und Vorschriften zu beachten. Wer wissentlich oder unwissentlich gegen sie verstößt, riskiert, von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden. Zurzeit kommt es wieder einmal zu einer regelrechten "Abmahnwelle". Sie betrifft Online-Händler, die den Gefällt-mir-Button von Facebook in ihre kommerziellen Seiten integriert haben.

Tatsache ist, dass Daten der Anwender, die eine Seite mit Facebook-Button besuchen, ungefragt und ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook in den USA übertragen werden. Die datenschutzrechtliche Relevanz der Einbindung des Gefällt-mir-Buttons befindet sich zurzeit noch in der juristischen Diskussion. Somit kann noch nicht nachdrücklich geklärt werden, ob die Verwendung des Gefällt-mir-Buttons tatsächlich eine Abmahnung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen rechtfertigt oder nicht.

Kostenloser Mustertext für eine Erweiterung der Datenschutzerklärung

Ungeachtet dessen sind die Abmahnungen aber präsent und provozieren hohe Kosten bei den betroffenen Unternehmen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE: "Da die Problematik nun einmal besteht, ist es die schnellste, einfachste und sicherste Lösung, wenn die Online-Händler ihre Datenschutzerklärung erweitern und auf die Datenübertragung durch den Facebook-Button hinweisen. Da dieser Textpassus juristisch einwandfrei formuliert sein muss, raten wir davon ab, selbst etwas zu verfassen. Unsere Kanzlei hat einen entsprechenden Mustertext ausgearbeitet, den jeder Händler kostenfrei verwenden darf."

Der Mustertext ist auf der Kanzlei-Homepage unter folgender Web-Adresse abrufbar: http://www.wbs-law.de/internetrecht/muster-datenschutzerklaerung-facebook-like-button-5712/. Er darf frei verwendet werden, die Kanzlei erwartet als Gegenleistung nur einen Link auf die eigene Homepage.

Quelle: Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE

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