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Treffen an Pfingsten: Eigentümerversammlung kann zu diesem Termin möglich sein

Archivmeldung vom 21.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Es ist oft gar nicht leicht, einen geeigneten Termin für die gesetzlich vorgeschriebene Eigentümerversammlung zu finden, denn dabei müssen viele verschiedene Interessen in Einklang gebracht werden. Ungewöhnliche Uhrzeiten und bestimmte hohe Feiertage scheiden von vorneherein aus. Der Abend des Pfingstmontags kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber in Betracht kommen.

(Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-13 S 129/18)

Der Fall: Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft waren sich nicht einig darüber, ob eine turnusgemäße Versammlung am Abend eines Pfingstmontags zumutbar sei oder nicht. Eine Seite argumentierte damit, es handle sich immerhin um einen Feiertag. Die andere Seite merkte an, das sei gerade auch wegen der Uhrzeit ein Randtermin, zu dem man sich durchaus treffen könne.

Das Urteil: Die Mitglieder einer Zivilkammer entschieden, dass Sonntage und kirchliche Feiertage für solche Veranstaltungen nicht grundsätzlich ausscheiden müssen. Zwar müsse zum Beispiel auf Kirchgänger und deren Gottesdienstzeiten Rücksicht genommen werden, aber am Abend des Pfingstmontags könne man davon ausgehen, dass Kirchenbesuch und andere Aktivitäten schon wieder beendet seien.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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