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RapidShare gewinnt erneut Verfahren gegen Capelight Pictures

Archivmeldung vom 22.07.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.07.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die RapidShare AG hat ein weiteres Berufungsverfahren gegen den Filmvertreiber Capelight Pictures gewonnen. RapidShare hatte gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese einstweilige Verfügung nun unter Abänderung des ursprünglichen Urteils aufgehoben.

Gegenstand des Streits war die Frage, ob RapidShare alles dem Unternehmen Zumutbare unternommen habe, um gegen die rechtswidrige Verbreitung des von Capelight Pictures vertriebenen Films „Inside a Skinhead“ über die Server von RapidShare vorzugehen.

Dies hat das Gericht bejaht. Bereits im April 2010 war RapidShare in einem anderen Berufungsverfahren gegen Capelight Pictures bestätigt worden, dass der Filehoster sogar mehr gegen Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform unternehme als ihm zuzumuten sei.

In dem im April 2010 vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Verfahren lag die Besonderheit vor, dass die Filmtitel aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache, wie „Insomnia“ oder „The Fall“ bestanden, sodass der Einsatz eines Wortfilters bereits wegen der hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausschied. In dem nunmehr entschiedenen Verfahren beinhaltete der Dateiname wiederum den vollständigen Filmtitel, der allerdings anders als im zuvor entschiedenen Verfahren nicht allein aus beschreibenden Begriffen bestand. Das Gericht bestätigte, dass auch in einem solchen Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet sei, da hierdurch das rechtmäßige Speichern von Privatkopien verhindert werde. Das Speichern urheberrechtlich geschützter Werke unter Verwendung ihres eindeutigen Werktitels sei bei Privatkopien zulässig, sodass ein Wortfilter auch zur Löschung rechtmäßiger Privatkopien führe.

Die Frage, ob RapidShare die Möglichkeit und damit die Verpflichtung hat, eine Verbreitung von Download-Links über Linksammlungen zu verhindern, verneint das Gericht.

Rechtsanwalt Daniel Raimer, der RapidShare in den Verfahren vertreten hat: „Das Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Die früher übliche Praxis von Rechteinhabern, RapidShare unter Verkennung der Realitäten und Missachtung des Geschäftsmodells von RapidShare auf gut Glück zu verklagen, geht nicht mehr auf. Die jüngsten Gerichtsentscheide in Deutschland und in den USA zeigen dies ganz deutlich.“

Christian Schmid, Gründer und Geschäftsführer von RapidShare sagt: „Das Urteil freut uns auch deshalb, weil es mit einem Kostenerstattungsanspruch verbunden ist. Insofern sollten sich Rechteinhaber in Zukunft genau überlegen, ob sie sich nicht die Zeit und vor allem die Kosten sparen wollen, RapidShare für etwas zu verklagen, für das das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden kann.“

Aktenzeichen: I-20 U 8/10

Quelle: RapidShare AG

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