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Erstmals Anspruch auf Einsicht in BaFin-Akten

Archivmeldung vom 24.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bejahte in einem Urteil vom 23. Januar 2008 (AZ 7E3280/06) zum ersten Mal in Deutschland einen Anspruch von Anlegern auf Auskunft und Einsicht in Akten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und gab damit einer entsprechenden Klage von Rotter Rechtsanwälte weitgehend statt.

Nur hinsichtlich ausnahmsweise personenbezogener und sonstiger schützenswerter Daten verneinte das Verwaltungsgericht ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht. "Dies ist ein Meilenstein für besseren Anlegerschutz in Deutschland", so Anwalt Klaus Rotter.

In dem konkreten Fall ging es um Informationen und Akten der BaFin im Zusammenhang mit möglichen Verstößen von Kapitalmarktteilnehmern im Zuge des Einstiegs der Porsche AG bei der Volkswagen AG im September 2005. Rotter Rechtsanwälte hatte daraufhin am 1. Februar 2006 einen entsprechenden Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht bei der BaFin gestellt, den diese gestützt auf die einzuhaltende Verschwiegenheitspflicht (§ 8 WpHG) zurückgewiesen hatte.

Die Pilotklage wurde von Rotter Rechtsanwälte stellvertretend für zahlreiche Auskunfts- und Akteneinsichtsgesuche, insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalmarktverstößen der DaimlerChrysler AG und der EADS geführt. Unterstützt durch die Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragen, der ebenfalls kein Recht der BaFin auf Zurückhaltung entsprechender Informationen sah, folgte das Verwaltungsgericht Frankfurt der Auffassung von Rotter Rechtsanwälte. Sollte diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht in Berlin bestätigt werden, so müsste sich die Verwaltungspraxis der BaFin grundlegend ändern. Seit Gründung der Vorgängerbehörde, des BAWe (Bundesaufsichsamt für den Wertpapierhandel) im Jahre 1995 wurden hunderte von Akteneinsichtsgesuchen betroffener Anleger stets mit dem Argument zurückgewiesen, dass die BAWe und die spätere BaFin gem. § 8 WpHG Verschwiegenheit zu wahren habe und deshalb keinerlei Informationen und Details ihrer Aufsichtstätigkeit herausgeben dürfe. Als weiteres Argument wurde von der BaFin vorgetragen, es würde die Zusammenarbeit mit den zu beaufsichtigenden Banken und Unternehmen belasten, wenn die Anleger einen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht hätten. Zahlreiche Verbände, darunter der Verband der privaten Bausparkassen e.V. und die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen hatten in schriftlichen Stellungnahmen dargelegt, dass sich jegliches Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht negativ auf die Zusammenarbeit zwischen Banken, Unternehmen und BaFin auswirken würde. Hiervon hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt jedoch nicht überzeugen lassen und kam zum Ergebnis, dass den Anlegern ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die BaFin-Akten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes zusteht.

"Dies ist ein sehr guter Tag für den Anlegerschutz in Deutschland, weil künftig die Aufsichtstätigkeit der BaFin transparenter wird, wenn Anleger Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht bekommen. Wir gehen davon aus, dass die BaFin in Revision geht, die ausdrücklich zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde, und das dann höchstrichterlich in dieser für den Anlegerschutz eminent wichtigen Frage entschieden wird", so Felix Weigend von Rotter Rechtsanwälte. "Wir sind zuversichtlich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand haben wird", so Felix Weigend weiter.

Quelle: Rotter Rechtsanwälte

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