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Insolvenz: Rückständige Lohnzahlungen können zurückgefordert werden

Archivmeldung vom 06.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / PIXELIO
Bild: Thorben Wengert / PIXELIO

Arbeitnehmer aufgepasst! Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden.

Folgende Grundsätze gelten:

I. Bei Lohnzahlungen innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit besteht grundsätzlich keine Anfechtungsgefahr, weil ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO vorliegt. Das heißt es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Lohnes und Zahlung.

II.Kritisch sind Lohnzahlungen später als 3 Wochen nach Fälligkeit, das heißt rückständige Lohnzahlungen:

1.Nach geltendem Recht muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag haben, § 139 InsO.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2009, Az. Ix ZR 62/08, grundsätzlich Anforderungen an die erforderliche Kenntnis des Arbeitnehmers formuliert. Hiernach ist ein Gesamtüberblick des Arbeitnehmers über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers erforderlich. Diese "Insiderkenntnis" ist am ehesten bei Arbeitnehmern in der Finanzbuchhaltung und in der Geschäftsleitung einzunehmen. Die Kenntnis von Einzeltatsachen - etwa Lohnrückstände bei Kollegen - reicht noch nicht aus.

2.Zur Schaffung von Rechtsklarheit liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.04.2009 zur Einführung eines neuen § 130 IV InsO vor. Voraussetzungen der Vorschrift sind:

  • Gläubiger ist Arbeitnehmer
  • Lohn ist fällig
  • Lohnzahlung ist erst nach Ablauf von 3 Wochen nach Fälligkeit erfolgt
  • Arbeitnehmer hat positive Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag.

III.Zu beachten ist noch, dass der Insolvenzverwalter nach § 130 InsO nur solche Zahlungen anfechten kann, die rückwirkend vom Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten geleistet wurden.

Quelle: Rechtsanwalt Dresden: Ulrich Horrion

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