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Wie viele Überstunden der Arbeitgeber verlangen kann

Archivmeldung vom 09.01.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.01.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Eine Kollegin ist krank, ein Mitarbeiter macht Urlaub und der Abgabetermin für das aktuelle Projekt rückt immer näher – in solchen Situationen sind Überstunden normal. Und besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten liegt es auch im Interesse der Mitarbeiter, dass die Firma ihre Aufträge fristgerecht erfüllen kann.

Stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer generell verpflichtet sind, Überstunden zu leisten? Hier kommt es auf den Arbeitsvertrag an, betont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung und erläutert die arbeitsrechtlichen Details.

In den letzten Jahren haben die deutschen Arbeitnehmer laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Durchschnitt mehr als 50 bezahlte Überstunden im Jahr geleistet – Tendenz steigend. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden gibt es nicht. Der Arbeitnehmer muss jedoch dann länger bleiben, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt. In allen anderen Fällen müssen bei erhöhtem Arbeitsanfall Überstunden nur dann gemacht werden, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Vertragliche Regelung

Wenn Mehrarbeit in einer Betriebsvereinbarung, dem Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, darf der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen. Allerdings nicht unbegrenzt: „Mehr als zehn Stunden Arbeit pro Tag und sechzig Stunden in der Woche, inklusive Samstag, sind durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) untersagt“, so Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Für manche Bereiche gibt es Spezialregelungen.“ Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämtern) überwacht.

Weigert sich ein Arbeitnehmer trotz vertraglicher Festlegung mehrmals Überstunden zu leisten, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Hat er nach der regulären Arbeitszeit allerdings dringende Verpflichtungen, z.B. die Pflege von Kranken oder die Betreuung kleiner Kinder, kann er die Mehrarbeit ablehnen. Karten fürs Kino dagegen sind kein ausreichender Grund, um das Anliegen des Chefs auszuschlagen. Kannte dieser allerdings die Planung, muss er die Ausgaben bzw. Stornokosten ersetzen.

Kein Hinweis im Arbeitsvertrag

Gibt es keinen diesbezüglichen Hinweis im Tarif-, Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, muss der Arbeitnehmer nur in außergewöhnlichen betrieblichen Situationen und Notfällen aufgrund seiner Treuepflicht Überstunden leisten. Bei unvorhersehbaren technischen Problemen, Überschwemmungen oder einem Großbrand wird vom Gesetzgeber allerdings besonderer Einsatz verlangt. In solchen Fällen kann sich der Arbeitnehmer weder auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen noch auf die gesetzlich geregelten Höchstarbeitszeiten. Ohne Ausnahmesituation und ohne vertragliche Regelung zwischen den Parteien liefert eine Verweigerung von Überstunden aber auch keinen Grund zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung.

Vergütung

In vielen Tarif- und Einzelverträgen ist festgelegt, dass Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Für eine finanzielle Vergütung von Überstunden ist es Voraussetzung, dass die zusätzliche Arbeitszeit vom Vorgesetzten angeordnet, bewusst geduldet oder zur Erledigung der Arbeit unbedingt notwendig war. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unerwartet guten Auftragslage, während der Urlaubszeit oder bei einer im Betrieb grassierenden Grippewelle. Jedoch: „Arbeitet ein Arbeitnehmer von sich aus länger, um das normale Arbeitspensum zu erledigen, hat er nicht automatisch einen Anspruch auf Bezahlung“, ergänzt Anne Kronzucker. „Unter Umständen muss er unter Angabe von Einzelheiten darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass und warum die von ihm geleisteten Überstunden notwendig gewesen sind.“ Um den Entgeltanspruch auf Mehrarbeit zu wahren, ist es für Arbeitnehmer empfehlenswert, die Überstunden mit Datum und Uhrzeit genau zu protokollieren.

Wurde ein finanzieller Ausgleich vereinbart, berechnet er sich auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitsentgelts. Einen Zuschlag gibt es nur, wenn dieser im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Üblich sind hier 25 Prozent an Werk- und 50 Prozent an Sonn- und Feiertagen. Laut einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein kann ein Arbeitgeber auch vereinbaren, dass die Überstunden mit dem normalen Gehalt abgegolten sind, allerdings unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Az. 5 Sa 147/02).

Wurde im Arbeitsvertrag ein pauschales Monatsgehalt vereinbart und existiert ein Passus, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, dann muss das Unternehmen Überstunden nicht bezahlen. Dies ist bei so genannten außertariflichen Angestelltenverträgen häufig der Fall.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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