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Schlusspunkt der Milchquotenregelung: Erhebung der Milchüberschussabgabe rechtmäßig

Archivmeldung vom 13.10.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.10.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Generalzolldirektion/Zoll"
Bild: "obs/Generalzolldirektion/Zoll"

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat die im Rahmen eines Musterverfahrens geführten Revisionen der Milcherzeuger gegen die Erhebung der Milchüberschussabgabe für den letzten Abrechnungszeitraum (2014/2015) als unbegründet zurückgewiesen (Az. VII R 29/16). Der Beschluss erging auf Grund einer einstimmigen Entscheidung des VII. Senats ohne mündliche Verhandlung.

In den Entscheidungsgründen bestätigt der BFH das vorangegangene Urteil des FG Hamburg (4 K 157/15). Die Verordnungen des Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgaben. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen sei, entspreche der im Abgaben- und Steuerrecht üblichen Gesetzestechnik. Ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen oder sonstige im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EUGH zu klärende Fragen, seien nicht erkennbar.

Der Präsident der Generalzolldirektion, Uwe Schröder, zeigte sich erfreut über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Beschluss schaffe rechtliche Klarheit für die Bundesfinanzverwaltung sowie die betroffenen Milcherzeuger.

Die Entscheidung des BFH im Rahmen der Musterverfahren ist wegweisend für die weit über 300 weiteren vor den Finanzgerichten anhängigen Klageverfahren in gleicher Sache. Sie stellt den Schlusspunkt in der - nach über 30-jährigem Bestehen - zum 31. März 2015 ausgelaufenen Milchquotenregelung dar.

Quelle: Generalzolldirektion (ots)

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