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Verkehrsrecht: Wann ein Pedelec ein Fahrrad ist

Archivmeldung vom 07.12.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.12.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Pedelecs der Deutschen Bahn mit Nabenmotor im Hinterrad und Akku im Rahmen, Modell “Jetstream” von Riese und Müller.
Pedelecs der Deutschen Bahn mit Nabenmotor im Hinterrad und Akku im Rahmen, Modell “Jetstream” von Riese und Müller.

Foto: Chrischerf
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Lange herrschte Unklarheit, wie Elektrofahrräder rechtlich einzustufen sind. Die Folge: Die Verwirrung darüber, wo man mit den verschiedenen elektrisch unterstützen Rädern fahren darf, ob ein Helm zu tragen ist, welche Versicherung greift oder ob man gar einen Führerschein benötigt, war groß.

Nach Angaben des ADAC hat der Gesetzgeber nun endlich Klarheit geschaffen: Alle Elektrofahrräder, die das Treten des Fahrers bis zum Erreichen von 25 km/h mit bis zu 250 Watt unterstützen, gelten als Fahrräder. Dabei kann das Pedelec auch über eine Anfahrhilfe verfügen. Obwohl sich das Fahrzeug dann bis 6 km/h rein maschinell fortbewegt, bleibt es ein führerscheinfreies Fahrrad. Alle Pedelecs bis 25 km/h dürfen deshalb auf Radwegen fahren und sind von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Auch ohne Helmpflicht rät der ADAC dringend zur Verwendung eines Fahrradhelms.

Anders sieht es bei den sogenannten Speed-Pedelecs aus. Diese schnelleren Elektrofahrräder, die ohne Tretkraft 20 km/h fahren und bis zu 45 km/h das Treten unterstützen, werden als Kleinkrafträder eingestuft. Der Fahrer braucht eine Fahrerlaubnis der Klasse M, die auch jeder Autofahrer automatisch hat. Außerdem gelten - wie bei allen Kleinkrafträdern - eine Versicherungs- und Schutzhelmpflicht. Radwege dürfen mit diesen Pedelecs nicht benutzt werden

Quelle: ADAC (ots)

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