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Überzogene Maklerprovision ist sittenwidrig

Archivmeldung vom 21.11.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.11.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

12 Prozent Provision plus Extragebühren wollte ein Makler einer unerfahrenen Immobilien-Verkäuferin abknöpfen. So nicht, urteilte ein Gericht. Dieser Provisionswucher macht den gesamten Vertrag ungültig.

Verlangt ein Makler von seinem Auftraggeber einen unangemessen hohen Maklerlohn, so ist der gesamte Maklervertrag ungültig. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor, über das das Immobilienportal Immowelt.de berichtet (Az.: 18 U 59/07).

Im verhandelten Fall wollte eine in Immobilienangelegenheiten recht unerfahrene Dame ihr Haus verkaufen. In diesem betrieb sie nebenbei noch eine kleine Frühstückspension, die allerdings vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Der beauftragte Makler schloss mit der Frau einen Vertrag, wonach sie für Dienstleistungen in Hinblick auf ihre Frühstückspension 13.340 Euro zu zahlen habe - unabhängig davon, ob die Vermittlung Erfolg hat. Zusätzlich ließ sich der Makler noch eine erfolgsabhängige Provision in Höhe von 12 Prozent des Verkaufspreises plus Mehrwertsteuer versprechen. Damit war die Provisionsforderung um ein Vielfaches höher als dies üblich sei.

Diese extrem hohe Provisionsforderung sei sittenwidrig überhöht, da ein auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, urteilten die Richter. Und legten nach, dass dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des beklagten Maklers nahelege.

Die Dame, die dem übrigens erfolglosen Makler für seine angeblichen Leistungen bereits die erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 13.340 Euro zahlen musste, kann dieses Geld jetzt von ihm zurückverlangen. Denn der gesamte Vertrag sei wegen der Sittenwidrigkeit nichtig, urteilten die Richter.

Quelle: Immowelt.de

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