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Streupflicht der Gemeinde

Archivmeldung vom 03.01.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Klaus Steves  / pixelio.de
Bild: Klaus Steves / pixelio.de

Eine Gemeinde muss öffentliche Parkplätze im Winter nur dann räumen und streuen, wenn es sich um belebte Parkplätze handelt und die Autofahrer diese nicht nur für wenige Schritte bis zum nächsten geräumten Fußweg betreten müssen. Ein Schwimmbadparkplatz muss nicht rund um die Uhr eisfrei gehalten werden. Dies entschied der D.A.S. zufolge das Landgericht Coburg.

Grundsätzlich hat die Gemeinde für ihre öffentlichen Straßen und Wege im Winter die Räum- und Streupflicht. Allerdings verfügt keine Gemeinde über die Mittel, um rund um die Uhr alle Straßen, Wege und Plätze schnee- und eisfrei zu halten. Es müssen also Prioritäten gesetzt werden. Verkehrsteilnehmer können daher nicht in jedem Fall Schadenersatz geltend machen, wenn sie sich bei einem Unfall oder Sturz auf Eis und Schnee verletzten.

Der Fall: Eine Frau hatte im Winter ein städtisches Hallenbad besucht. Dessen Parkplatz war zuletzt fünf Tage vor ihrem Besuch geräumt und gestreut worden. Direkt neben dem Parkplatz gab es allerdings einen Fußweg zum Hallenbad, der ständig geräumt und gestreut wurde. Die Frau benutzte diesen Weg jedoch nicht, sondern ging über den Parkplatz, weil dies kürzer war. Als sie nach dem Schwimmen zu ihrem PKW zurückkehrte, stürzte sie kurz vor ihrem Auto auf Glatteis und brach sich das Handgelenk. Sie verklagte die Gemeinde auf 2.500 Euro Schmerzensgeld, weil diese den Parkplatz nicht eisfrei gehalten habe.

Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge wies das Landgericht Coburg die Klage ab. Das Gericht betonte, dass sich alle Verkehrsteilnehmer besonders im Winter dem Wetter entsprechend zu verhalten hätten. Die Räum- und Streupflicht einer Gemeinde richte sich danach, um was für Verkehrswege es sich handele und wie wichtig diese seien. Auch die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinde sei zu berücksichtigen. Öffentliche Parkplätze müssten nur geräumt und gestreut werden, wenn die Fahrzeugnutzer diese nicht nur für wenige Schritte betreten müssten und wenn es sich um belebte Parkplätze handele. Hier hätte die Autofahrerin mit wenigen Schritten den geräumten Fußweg erreichen und die Gefahr umgehen können. Der Schwimmbadparkplatz sei als Verkehrsfläche von untergeordneter Bedeutung anzusehen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2011, Az. 13 O 678/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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