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Spaß-Tattoos für Tiere sind Tierquälerei

Archivmeldung vom 28.08.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.08.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
10 Jahre alte Tätowierung in einem Hundeohr, die Nummer (G2953) ist nicht mehr lesbar
10 Jahre alte Tätowierung in einem Hundeohr, die Nummer (G2953) ist nicht mehr lesbar

Foto: Hundehalter
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Tätowieren von Tieren ist nur zulässig, wenn es gesetzlich vorgesehen ist, etwa zur Identifikation. Spaß-Tattoos für Tiere sind wegen der damit verbundenen Schmerzen tabu. Dies entschied das OVG Münster nach Angaben der D.A.S. in einem Fall, bei dem die rote „Rolling-Stones-Zunge“ auf ein weißes Pony tätowiert werden sollte. Der Tätowierer kann nun seine Geschäftsidee, einen Tier-Tätowierladen, begraben.

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Nun kann man natürlich darüber streiten, was vernünftige Gründe sind. Ist die zuständige Behörde jedenfalls der Meinung, dass solche Gründe nicht vorliegen, kann sie die entsprechende Aktion als Tierquälerei untersagen – und bei Zuwiderhandlung Ordnungsgelder verhängen.

Der Fall: In Nordrhein-Westfalen hatte ein Mann ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet. Seine Idee: Tiere nach den Ideen und geschmacklichen Vorstellungen ihrer Besitzer zu tätowieren. Erstes Projekt sollte das Tätowieren der bekannten roten „Rolling-Stones-Zunge“ auf ein weißes Pony sein. Die zuständige Behörde des Kreises Coesfeld erfuhr davon und untersagte ihm per Ordnungsverfügung das Tätowieren des Ponys. Der Geschäftsgründer zog gegen die Verfügung vor Gericht.

Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, war die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass das Tätowieren von Tieren nur zulässig sei, wenn es gesetzlich für Kennzeichnungszwecke vorgesehen wäre. Das Tätowieren sei für das Tier ein schmerzhafter Vorgang, einen vernünftigen Grund dafür gebe es hier nicht. Keine vernünftigen Gründe seien der Geschmack des Besitzers (zu dem sich das Gericht nicht äußerte) oder das Gewinnstreben des Tätowierers. Auch könne man die „Zunge“ nicht als ein Kennzeichnungsmerkmal ansehen, das vom Gesetz erlaubt sei. Der Schutz vor Tieren gegen Schmerzen habe Vorrang vor modischen Launen ihrer Besitzer. Das Tätowierstudio für Tiere kann der Kläger nun wohl abschreiben.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10.08.2012, Az. 20 A 1240/11

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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