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Roller kein Kündigungsgrund

Archivmeldung vom 06.05.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.05.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Manchmal dauert es sehr lange, bis ein bestimmtes Verhalten bei Mitmenschen plötzlich Anstoß erregt. Das erlebte eine Mieterin in Hessen. Sie hatte über Jahre hinweg ihren Motorroller auf einem Grundstück innerhalb ihrer Wohnanlage abgestellt, über das sie eigentlich keine Verfügungsgewalt besaß. Im Zuge eines Streits wegen einer völlig anderen Angelegenheit untersagte der Eigentümer das weitere Parken an diesem Ort. Die Mieterin hielt sich nicht daran und machte weiter wie bisher.

Die Folge: Ihr wurde die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Doch das musste sie nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht hinnehmen. Eine schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung der Vertragspflichten durch die Mieterin liege nämlich nicht vor. Das sei schon deswegen nicht der Fall, weil das Parken des Motorrollers über Jahre hinweg geduldet worden war. Das Gericht wies den Eigentümer auf die Möglichkeit einer Unterlassungsklage hin.
(Amtsgericht Offenbach, Aktenzeichen 37 C 180/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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