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Kreuzfahrtschiff im Containerhafen: Kein Schadenersatz

Archivmeldung vom 04.04.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.04.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: www.kreuzfahrt-seeurlaub.de / pixelio.de
Bild: www.kreuzfahrt-seeurlaub.de / pixelio.de

Mit der Beschreibung eines Hafens, in dem ein Kreuzfahrtschiff anlegt, sichert der Reiseveranstalter dem Kunden keinen besonderen Liegeplatz in diesem Hafen zu. Darauf wies nach Angaben der D.A.S. das Amtsgericht Rostock hin. Legt das Schiff auf einer Reise überwiegend in den Containerhäfen der Städte an, können Reisende keinen Schadenersatz geltend machen.

Das Reiserecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Seine Vorschriften befassen sich unter anderem mit dem Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag über eine Pauschalreise und mit der Minderung des Reisepreises wegen Mängeln der Reise – wie etwa Abweichungen von der Beschreibung im Katalog oder Lärmbelästigungen im Urlaubshotel.

Der Fall: Geklagt hatten Passagiere einer Kreuzfahrt, auf der verschiedene Häfen in Asien angelaufen werden sollten. Übernachtet wurde dabei in einer Balkonkabine, der Reisepreis lag bei über 8.000 Euro. Das Kreuzfahrtschiff lief tatsächlich auch alle Häfen an – allerdings befanden sich die Liegeplätze mit einer Ausnahme in den Containerhäfen der Städte. Die beiden Reisenden verlangten nach ihrer Rückkehr 20 Prozent des Reisepreises zurück: Unter anderem hätten sie durch den Lärm der Be- und Entladearbeiten in den Containerhäfen ihren Balkon nicht nutzen können.

Das Urteil: Das Amtsgericht Rostock wies der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge die Klage ab. Die Reederei habe keine Möglichkeit, Einfluss auf den Liegeplatz zu nehmen, da dieser dem Schiff jeweils durch die örtlichen Hafenbehörden zugewiesen werde. Mit der Beschreibung eines Hafens im Katalog werde kein bestimmter Liegeplatz in diesem Hafen garantiert. Entscheidend seien der Ort des Hafens und dessen Umgebung. Auch in einem Passagierhafen könne es zu Geräuschbeeinträchtigungen kommen, zum Beispiel durch am Hafen vorbeiführende verkehrsreiche Straßen. Kreuzfahrtreisende hätten keinen Anspruch auf einen ruhigen Liegeplatz des Schiffes.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 16.11.2011, Az. 47 C 270/11

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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